Pflege von Angehoerigen - Header

Pflege von Angehörigen: Ich habe doch nur helfen wollen!

Immer wieder passiert das: Mein Vater ist schon vor langer Zeit gestorben. Zu Hause waren wir zwei Schwester, ich bin Maria, die jüngere. Meine ältere Schwester Carmen ist zum Studium nach Berlin gezogen und hat sich nur noch selten blicken lassen. Seit dem Sturz meiner Mutter konnte sie nicht mehr richtig laufen und ich fing an, mich mehr und mehr um sie zu kümmern, soweit mir das neben meiner Familie und meinem Job möglich war. Damit meine Mutter noch selbst Dinge von zu Hause aus erledigen konnte, wünschte sie von mir mindestens einmal im Monat, dass ich ihr Bargeld von der Bank, möglichst in kleinen Scheinen mitbringe.

Um helfen zu können, brauchte ich Bankvollmachten und eine Vorsorgevollmacht!

Der Mitarbeiter bei der Bank hat mich dann darauf hingewiesen, dass, bei einer Pflege von Angehörigen, meine Mutter mir unbedingt eine Bankvollmacht geben soll. Als ich meine Mutter ansprach, war sie gleich einverstanden. Der Mitarbeiter der Bank war sogar so freundlich und besuchte meine Mutter zu Hause, damit sie die Vollmacht unterschreiben konnte. Er empfahl meiner Mutter auch, dass ich eine Vorsorgevollmacht von meiner Mutter bekommen sollte, damit ich abgesichert bin, falls jemand fragt. Meine Mutter erkrankte zum Schluss noch an einer Demenz. Einen Aufenthalt im Heim lehnte meine Mutter stets strikt ab, was auch mit einem Blick auf den Stand des Sparbuchs nicht möglich gewesen wäre. Ich organisierte Hilfskräfte bzw. Pflegekräfte aus Polen, damit meine Mutter zu Hause gepflegt werden konnte. Die wechselten sich alle zwei Monate ab und mussten vom Busbahnhof abgeholt und wieder zurückgebracht werden. Monatlich hat jede Helferin 1.225 € bar in die Hand bekommen. Ich habe alle Fahrten zu den Ärzten, Therapeuten, die Besorgung der Medikamente und den sonst erforderlichen Schreibkram übernommen. Kurze Zeit später starb meine Mutter, aber damit ging der Ärger richtig los.

Nach der Beerdigung kam meine Schwester Carmen, die sich nie hat blicken lassen, auf mich zu und verlangte von mir Rechenschaft, was die Mutter für ein Vermögen hatte und was davon noch übrig wäre. Ich war sichtlich geschockt, von den Fragen meiner Schwester, denn ich wollte meiner Mutter immer nur helfen und nicht dafür gerade stehen. Ich sagte noch zu ihr, dass unsere Mutter kein Testament gemacht habe.

Der Widerruf von bestehenden Vollmachten!

Ohne mich weiter zu fragen, beauftragte meine Schwester einen Rechtsanwalt in Berlin. Er teilte mir mit, dass nach dem Tode der Mutter die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist und ich und Carmen Miterben zu je ½ wären. Weiter schrieb er, dass meine Vollmachten bei der Bank und meine Vorsorgevollmacht im Namen meiner Schwester widerrufen sind. Weiter forderte der Rechtsanwalt mich auf, über alles, was ich für meine Mutter getan habe, Rechenschaft abzulegen.

Auf Grund des Schreibens des Rechtsanwalts war ich sehr verunsichert und suchte für mich Rechtsanwalt Dr. Martin Niegisch auf.

Rechtsanwalt Dr. Niegisch beruhigte mich zunächst und wies darauf hin, dass ich meiner Mutter im Alter beigestanden und ihr bei vielem geholfen bzw. dadurch viel erspart habe, was sonst Dritte hätten leisten müssen.

Er sagte mir weiter das Folgende:

Maria, Sie haben etwas erlebt, was typischerweise Kinder für ihre Eltern, gegenüber leisten. Es ist ein Teil des Generationenvertrages, der besagt, dass dafür das wir unsere Kinder aufziehen, die Kinder die moralische Pflicht haben, ihre Eltern im Alter zu unterstützen (Pflege von Angehörigen). Auf Grund der heutigen offenen Gesellschaft und der Mobilität der Menschen, die nicht mehr in ihrer Heimat leben, wird dieser Vertrag zusehends mehr und mehr nicht mehr erfüllt. Das Ergebnis der Nichterfüllung ist in den Altersheimen zu sehen.

Geschäftsführung oder Gefälligkeit?

Wenn Sie, Maria, sich um ihre Mutter gekümmert haben, unter anderem mit der Hilfe von Bankvollmachten und einer Vorsorgevollmacht, die ihnen die Mutter erteilt hat, stellt sich die Frage, ob es sich bei diesen Handlungen um eine Geschäftsführung oder eine Gefälligkeit gehandelt hat.

War es ein Geschäftsführung, dann unterliegen Sie, Maria, den Vorschriften des Auftragsrechts und Sie sind im vollen Umfang für ihr Handeln als Vertreter ihrer verstorbenen Mutter, verpflichtet, ihrer Schwester Carmen Auskunft über jede Verfügung zu leisten. Mit jeder Verfügung ist gemeint, was Sie, Maria, mit Hilfe der ihnen erteilten Vollmachten unternommen haben, seien es Abhebungen vom Bankkonto, die Durchführung von Überweisungen oder Abbuchungen vom Konto oder die Bezahlung der Helferinnen aus Polen in bar. Soweit Sie für ihre Tätigkeiten keine Belege haben, kann das zu einer persönlichen Pflicht der Erstattung führen, weil Sie das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht nachweisen können, beispielsweise die Bezahlung der Helferinnen und angenommen werden kann, dass Sie das Bargeld selber eingesteckt haben.

Handelt es sich aber bei den Tätigkeiten für ihre Mutter um ein Gefälligkeitsverhältnis haben Sie keinerlei Rechenschaftspflichten. Sie schulden also keine Auskunft, welche Tätigkeiten Sie mit den Vollmachten vorgenommen haben.

Wie qualifiziert die Rechtsprechung die Pflegedienste der Tochter für die Mutter?

Die Abgrenzung ist wachsweich, denn für die Abgrenzung ist die Art der Tätigkeit, der Grund und Zweck, die wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung, die Umstände, unter denen sie erbracht werden und die Interessen der Parteien maßgebend. Oder eine auch helfende Abgrenzung ist, was objektive Dritte nach Treu und Glauben unter der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte, gedacht hätten.

Für den BGH ist vor allem der Rechtsbindungswille, hier zwischen der Mutter und der Tochter, entscheidend. Eine vertragliche Bindung ist dann zu bejahen, wenn erkennbar ist, das für die Mutter wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und sich auf die Zusage der Tochter verlässt. Die Mutter muss also im Rahmen der Beziehung zur Tochter davon ausgegangen sein, dass sie die Leistungen der Tochter nicht nur empfangen darf, sondern auch einfordern kann und zwar nicht moralisch, sondern rechtlich. Die Mutter also von der Tochter jedes Mal Rechenschaft fordern kann.

Der BGH geht aber regelmäßig davon aus, dass bei einem engen familiären Verhältnis zwischen Leistungsempfänger und Leistenden eine solche rechtsgeschäftliche Bindung nicht gewünscht ist, außer dies ist ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart oder der Leistungsempfänger verlangt in einer rechtsgeschäftlichen Art und Weise, die Pflegedienste vom Leistenenden zu erfahren.

In ihrem Fall Maria, wurden solche Rechten und Pflichten zu keiner Zeit gelebt oder mitgeteilt. Das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Mutter basierte gerade auf einem typischen Mutter-Tochter-Verhältnis, so dass gerade nicht von einer Geschäftsführung ausgegangen werden kann, sondern von einer Gefälligkeit.

Sofern Sie aber nichts zu verbergen haben, empfehle ich der Gegenseite mitzuteilen, dass Sie keine Auskünfte schulden, dennoch bereit sind, die in Ihrem Besitz befindlichen Kontoauszüge dem Rechtsanwalt Ihrer Schwester in Kopie gegen Aufwandsentschädigung zu übergeben. Dies schafft zum einen Vertrauen und zum anderen kann sich Ihre Schwester als Miterbe sowieso die Kontounterlagen der letzten 10 Jahre bei den Banken, bei denen Ihre Mutter ein Konto hatte, beschaffen.
Natürlich ist es unangenehm, wenn Ihnen, Maria, von Ihrer Schwester Carmen durch die Geltendmachung der Auskunft unterstellt wird, sie hätten Vermögen der Mutter an sich genommen.

Tipp: Um einer solchen Forderung von vornhinein aus dem Wege zu gehen, empfiehlt es sich, eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Mutter und der Tochter aufzusetzen, in der klargestellt wird, dass es sich bei den Diensten  (Pflege von Angehörigen) der Tochter um ein Gefälligkeitsverhältnis handelt.

Sind die Pflegedienste der Tochter nicht auch vorteilhaft?

Aber die Geltendmachung der Auskunft erinnert in bester Weise, was Sie für Ihre Mutter getan haben. Das Bürgerliche Gesetzbuch, Sie erinnern sich an den Generationenvertrag, gewährt demjenigen Abkömmling, der durch seine Mitarbeit im Haushalt oder bei der Pflege der Mutter, während einer längeren Zeit durch erhebliche Dienste dazu beigetragen hat, dass das Vermögen der Mutter erhalten bleibt, kann bei der Auseinandersetzung des Nachlasses der Mutter einen Ausgleich von der Schwester Carmen verlangen.

Das bedeutet, dass Sie, Maria, alle ihre Leistungen zeitlich dokumentieren sollten und den stündlichen Aufwand mit einem angemessenen Betrag bewerten. Sie haben mir erzählt, dass Sie in der Zeit, in der die Mutter Ihnen die Vollmacht erteilt hat bis zu ihrem Tod ca. 3.500 Stunden für Ihre Mutter gedient haben. Ausgehend von einem Stundenlohn zwischen 15 € bis 25 € haben Sie einen Anspruch zwischen 52.500 € bis 87.500 € gegen den Nachlass Ihrer Mutter, dergestalt, dass Ihnen dieses Geld vorab auszuzahlen ist.

Auch in Bezug auf die Pflegedienste empfiehlt sich eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Mutter und der Tochter dahingehend, dass für die von der Tochter geleisteten Dienste einer stündlichen Vergütung von z.B. 30 € zu zahlen ist. Wie hoch der Stundensatz ist, bleibt allein den Parteien vorbehalten. Zwischen nahen Angehörigen kann der Stundensatz durchaus höher liegen als üblich, da Dienste von einem nahen Angehörigen wertvoller sind, als von einem fremden dritten.

Allerdings sollte der Grundsatz der Angemessenheit nicht stark überschritten werden. Von einem großen Vorteil wäre es, wenn die Mutter der Tochter gegenüber, solange es ihr möglich ist, monatlich eine Quittung darüber ausstellt, was die Tochter der Mutter gegenüber geleistet hat.

Die Regel ist, dass bei solchen Verhältnissen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wird, was dann jedoch zu erheblichen Problemen führt, bei der Bewertung der Dienste der Tochter gegenüber der Mutter. Es gilt also auch hier die alte statt Regel, wer schreibt, der bleibt!