Adoption Erwachsener
Sie sind leider kinderlos geblieben, haben aber einen nahen Verwandten, den Sie gefördert haben und gerne beerben würden. Insbesondere durch das Erbschaftsteuerrecht bauen sich aber für Ihren potentiellen Rechtsnachfolger hohe Hürden auf, da bei entfernteren Verwandten der Steuersatz 30 % beträgt und der Freibetrag sich lediglich auf € 20.000 beläuft.
Das Familiengericht wird nur tätig, auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden. Die Wirkungen der Erwachsenenadoption erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Es entsteht also nur ein Verwandtschaftsverhältnis mit dem Adoptierenden, nicht aber mit den übrigen Mitgliedern der Familie des Annehmenden. Das gleiche gilt für den Ehegatte oder Lebenspartner. Mit diesen ist der Adoptierte nicht verschwägert.
Reut einem die Adoption kann sie nur auf Antrag des Annehmenden und Annehmenden aufgehoben werden, wenn ein wichtiger Grund besteht.
Meine Kanzlei hat Adoptionsverfahren begleitet. Der Antrag und die Anhörung vor dem Familiengericht gilt es gut vorzubereiten, damit am Ende die Adoption erfolgreich ausgesprochen wird. Gerne begleite ich Sie bei diesem Prozess.
Die Annahme eines Erwachsenen als Kind muss nach dem Gesetzt sittlich gerechtfertigt sein. Das ist besonders dann anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden eine Eltern-Kind-Beziehung besteht. In der Vergangenheit und Gegenwart muss also zwischen den Parteien eine Lebenssituation geherrscht haben, die eine Vater-Sohn und -Tochter oder Mutter-Sohn und -Tochter gleichkommt. Durch dieses Kriterium, welches von den Familiengerichten streng geprüft wird, schränkt die freie Adoption Erwachsener nachhaltig ein.
Die steuerlichen Vorteile, die durch die Adoption entstehen (Steuerklasse I und Freibetrag € 400.000) dürfen nie das leitende Motiv der Adoption sein. Vielmehr müssen Gedanken, wie Unterstützung und Versorgung im Alter, gegenseitige Unterhaltspflichten, die Ausgestaltung eines Familienlebens tragende Gedanken bei dem Vorhaben der Adoption sein. Die Annahme eines Volljährigen gestattet das Familiengericht beispielsweise nicht, wenn die Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. Das familiäre Umfeld der Parteien wird also abgefragt.