Erbschaft- und Schenkungsteuer

Bei jedweder Planung der Vermögensnachfolge stehen Überlegungen an, wie möglichst der Anfall von Schenkungsteuer zu Lebzeiten des Testators oder des Beschenkten vermieden werden kann. Beim Entwerfen testamentarischer Verfügungen sind in gleicher Weise Prüfungen vorzunehmen, wie der Anfall der Erbschaftsteuer vermieden oder gering gehalten werden kann und wie der Erbe in die Lage versetzt werden kann, die anfallende Steuer zu zahlen. Die steuerlichen Überlegungen sollten jedoch bei der Testierung nicht das beherrschende Motiv sein.

Das Steuerrecht wurde zuletzt im Jahre 2009, 2010 und 2016 reformiert. Ansatz der Reform war, alle Vermögenswerte gleich zu bewerten. Dadurch wurde die günstige Bewertung von Grundstücken nach dem Bedarfswert ersetzt, durch den deutlich höheren Verkehrswert. Die Gewinner der Reform sind die Ehegatten, die Kinder und die Enkel des Erblassers, die in den Genuss deutlich höheren Freibeträge kommen. Schlechter gestellt sind die Geschwister und deren Abkömmlinge sowie die entfernteren Verwandten, die lediglich einen Freibetrag von Euro 20.000 erhalten und sich in der Steuerklasse II oder III wiederfinden, d.h. mit hohen Steuersätzen belastet sind.

Der persönliche Freibetrag kann alle 10 Jahre wieder neu genutzt werden. Insoweit sollten bei einem höheren Vermögen daran gedacht werden, in Abständen von 10 Jahren Schenkungen an den Ehegatten oder die Abkömmlinge vorzunehmen. Dabei sind folgende Steuersätze anzuwenden:

Steuersätze je Steuerklasse:

bis Wert in Euro I II III
75.000 7 % 15 % 30 %
300.000 11% 20% 30%
600.000 15% 25% 30%
6.000.000 19% 30% 30%
13.000.000 23% 35% 50%
26.000.000 27% 40% 50%
darüber 30% 43% 50%

Gerne berate sich Sie bei Fragen im Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht und fertige Erklärungen zur Schenkung- und Erbschaftsteuer.

Folgende Freibeträge stehen den Begünstigten zur Verfügung:

Persönlicher Freibetrag EURO
Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner 500.000
Kinder, Stiefkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind 400.000
Enkel, deren Eltern noch leben, Urenkel 200.000
Eltern und Großeltern (bei Erbschaft) 100.000
Personen der Steuerklasse II (z.B. Geschwister) 20.000
Personen der Steuerklasse III (Nichtverwandte) 20.000

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