Internationales Erbrecht
Das Internationale Erbrecht gewinnt zunehmend an Bedeutung.Durch die Mobilität der Menschen, dem Wegzug der Eltern oder der Abkömmlinge aus Deutschland und durch den Zuzug von ausländischen Mitbewohnern weisen mittlerweile mehr als 15 % aller Erbrechtsfälle einen Bezug zum Ausland auf. Ein Erbfall mit Auslandsbezug liegt auch dann bereits vor, wenn zwar Erblasser und Erben sich in Deutschland befinden, aber im Nachlass sich z.B. eine Immobilie in Frankreich oder eine geschlossene Fondbeteiligung in England befindet.
Mit dem 17. August 2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung in Kraft getreten, die bei der Frage, welches Recht Anwendung findet, nicht mehr an der Staatsangehörigkeit des Erblassers anknüpft, sondern an den letzten Aufenthaltsort des Erblassers. Hat also der deutsche Erblasser seinen letzten Aufenthaltsort nicht in Deutschland, sondern in Italien, kommt auf seinen Nachlass italienisches Erbrecht zur Anwendung. Diese Anknüpfung kann der Erblasser aber dadurch verhindern, dass er eine Rechtswahl zugunsten seines Heimatlandes Deutschland ausübt. Dann gilt insgesamt für den Nachlass deutsches Recht. Die Ausübung einer Rechtswahl in letztwilligen Verfügungen ist also dringend zu empfehlen.
Internationale Erbrechtsfälle weisen meist erhebliche steuerliche Probleme auf. Denn jedes Land, in dem sich Nachlassvermögen befindet, hat die Steuerhoheit, d.h. es ist im Ausland eine Steuerklärung abzugeben. Sofern kein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Land besteht, droht eine mehrmalige Besteuerung des Nachlassvermögens, was zu einer erheblichen Belastung führen kann.
Bei Erbrechtsfällen mit einem internationalen Bezug, sollten Sie unbedingt rechtlichen Rat einholen. Meine Kanzlei ist spezialisiert im internationalen Erbrecht und verfügt über zahlreiche Kontakte zu ausländischen Rechtsanwälten, um Sie vor Ort weiter betreuen zu können.
In diesen Fällen mit Auslandsbezug ist bei der Gestaltung von Testamenten und der Abwicklung von Nachlässen besondere Vorsicht geboten. In beiden Fällen ist immer die Vorfrage zu stellen, welches Recht auf den Nachlass und auf die einzelnen Nachlassgegenstände zur Anwendung gelangt.
Bis zum 17. August 2015 knüpfte das deutsche internationale Erbrecht bei der Frage, welches Recht Anwendung findet, an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an. Das alte Recht findet Anwendung auf Fälle, bei denen der Erblasser vor dem 17. August 2015 verstorben ist. Auf deutsche Staatsangehörige findet dann grundsätzlich deutsches Recht auf die Nachlassabwicklung Anwendung, außer es befanden sich ausländische Immobilien im Nachlass. Dann ist stets das ausländische internationale Recht zu prüfen, ob dieses auf die Immobilie Anwendung findet.