Fachanwalt Erbrecht - Erbengemeinschaft

Benötigen Sie rechtlichen Beistand, also einen Rechtsanwalt für Erbrecht, dann sind wir mit unserer Rechtsanwaltskanzlei für Erbrecht aus Mannheim für Sie da. Wir bieten Ihnen genau die passende Beratung und vertreten mit dem nötigen Weitblick zuverlässig und mit nötigem Feingefühl Ihre Interessen in allen Erbrechtsfragen.

Unsere Mandanten kommen aus der Region Mannheim, Weinheim, Viernheim, Ludwigshafen, Heidelberg, also der gesamten Rhein-Neckar Metropole sowie auch bundesweit für spezielle Rechtsfälle.

SIE ZÄHLEN FÜR UNS ALS MENSCH!

Unsere Arbeit als Rechtsanwalt für Erbrecht endet nicht bei unserer fachlichen Kompetenz. Denn für uns zählen Sie als Mensch. Wir wissen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung in allen Erbrechtsangelegenheiten, wie wichtig es ist, unsere Mandanten genau dort abzuholen, wo sie sich gerade befinden.

Und das ist sehr oft eine schwierige oder kritische Lebenssituation, in der ein Fachanwalt für Erbrecht mit klarem Kopf unbedingt vonnöten ist. Zusätzlich muss der Rechtsbeistand hier aber auch eine Vertrauensperson sein. Wir hören Ihnen zu, wir lassen uns auf Sie ein und suchen nach der individuellen Lösung für Ihr Problem zu allen Themen des Erbrechts.

Mit unseren Fachbeiträgen wollen wir Ihnen durch gelebte Beispiele Inspiration und Lösungsansätze vermitteln. Gerne stehe ich Ihnen als Spezialist und Fachanwalt für Erbrecht zu Ihrer Verfügung. Ich freue mich auf ein baldiges Kennenlernen.

Ihr Anwalt Dr. Martin Niegisch
[Fachanwalt für Erbrecht]

Erbrecht/Erbengemeinschaft
Der fiktive Sachverhalt der drei Geschwister Doris, Juliane und Michael

Die Eltern haben früh geheiratet. Schon bald nach der Eheschließung kündigte sich die Tochter Doris an. Innerhalb eines Abstandes von zwei Jahren kam die Tochter Juliane und als jüngster der Sohn Michael zur Welt. Die Mutter blieb trotz abgeschlossener Ausbildung zu Hause und kümmerte sich um die Kinder, während der Vater als studierter Maschinenbauingenieur peux à peux die Karriereleiter empor klomm. Die Eltern konnten ein Einfamilienhaus auf Kredit erwerben und auf Grund des guten Verdienstes des Vaters innerhalb von 30 Jahren abbezahlen. Über eine Erbschaft erhielt die Mutter einen Bauplatz vermacht.

Die Kinder entwickelten sich grundverschieden. Während die älteste Tochter nie genau wusste, was ihr Berufswunsch war, studierte sie erst in Heidelberg Jura und nach dem Abschluss des 1. Staatsexamens politische Wissenschaften an der Sorbonne in Paris. Die Kosten der Ausbildung in Paris betrugen € 90.000. Die mittlere Tochter war sehr pragmatisch und machte nach dem Abitur eine Schreinerlehre. Mittlerweile designed sie erfolgreich Möbel für eine bekannte Möbelfirma. Um eine eigene Möbelschreinerei eröffnen zu können, bat die Tochter um die Unterstützung ihrer Eltern. Die Eltern entschlossen sich dazu, dass das Baugrundstück der Mutter, mit einem Wert von € 150.000,00 auf die Tochter schenkweise übertragen wird, mit dem Zusatz, dass sie diese Schenkung unter ihren Geschwistern auszugleichen hat.

Der jüngste Sohn war ständig krank und verfolgte keine eigenständige Entwicklung. Er machte zwar Abitur und studierte an der Universität Freiburg auf Lehramt, wurde aber trotz seines Hochschulabschlusses nur zeitweise berufstätig. Er wohnte bis heute mietfrei in der Einliegerwohnung im Souterrain, wodurch den Eltern monatlich eine Mieteinnahme von € 1.000 entging, die sie für ihre eigenen Einkünfte dringend notwendig gehabt hätten. Michael wohnte seit 20 Jahren in der Wohnung.

Der Vater wurde letztes Jahr pensioniert. Die Eltern wollten fortan das Leben genießen und fuhren regelmäßig in Urlaub. Auf der jüngsten Fahrt mussten sie erleben, dass ein Geisterfahrer frontal in ihr Fahrzeug fuhr. Die Verletzungen waren so erheblich, dass beide unmittelbar am Unfallort verstarben. Ein Testament hatten die Eltern nicht gemacht. Sie rechneten nicht mit ihrem nahen Tod, der so plötzlich kam. Das Nachlassvermögen der Eltern umfasst das Elternhaus, mit einem Wert von € 600.000,00, einem Bankvermögen von € 400.000, einem PKW der Mutter mit einem Wert von € 35.000, Schmuck der Mutter von € 15.000, der Uhrensammlung des Vaters von € 5.000, gesamt € 1.055.000. Die sonstigen Mobilien, wie Einrichtungsgegenstände waren auf Grund des Alters nichts mehr wert. Sie waren zu entsorgen.

Was sagt der Gesetzgeber zu solch einem Erbfall?

Da die Eltern kein Testament gemacht haben, kommt das Bürgerliche Gesetzbuch zur Anwendung, um die Erben zu bestimmen. Das Gesetz sagt, dass alle Abkömmlinge der Eltern zu gleichen Teilen erben, also zu je 1/3. Die Geschwister bilden fortan eine Erbengemeinschaft, die sich selbst verwalten muss, was regelmäßig zu Schwierigkeiten führt.

Wie wird eine Erbengemeinschaft verwaltet?

Das Gesetz kennt drei Arten von Verwaltungsformen bei Erbengemeinschaften. Die am einfachsten zu erkennende Form der Verwaltung ist die Notverwaltung, die besagt, wenn jetzt nicht ein Miterbe entscheidet, etwas zu tun, wird er Nachlass einen Schaden erleiden. Das typische Beispiel ist der Wasserrohrbruch, der von einem Miterben entdeckt wird. Er kann unmittelbar im Namen und Auftrag der Erbengemeinschaft ein Sanitärunternehmen mit der Beseitigung des Wasserschadens beauftragen.

Bei Verfügungen über Nachlassgegenstände, also in der Regel die Übertragung von Eigentum, ist die Zustimmung aller Miterben erforderlich. Sagt einer der Miterben nein, ist die Verfügung nicht möglich bzw. die Vornahme unwirksam.

Die regelmäßige Verwaltung der Erbengemeinschaft findet aber über die ordnungsgemäße Verwaltung statt. Hier kommt ein wirksamer Beschluss der Erbengemeinschaft zustande, wenn dieser mit der Mehrheit der Miterben beschlossen wird. Im vorliegenden Fall also mit einer 2/3 Mehrheit.

Was aber eine ordnungsgemäße Verwaltung ist, ist mit zahlreichen Wertungen verbunden, so dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob es sich um eine ordnungsgemäße Maßnahme handelt. Üblicherweise versteht man unter einer ordentlichen Maßnahme alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die auf eine Erhaltung, Verwahrung, Sicherung, Nutzung und Mehrung des Nachlassvermögens gerichtet sind. Das können also Maßnahmen der Forderungseinziehung, der Vermietung und Verpachtung von Nachlassgegenständen, der Vermögensverwaltung, bis hin zu Baumaßnahmen auf einem Grundstück sein.

Bei der Fassung eines Beschlusses der Erbengemeinschaft besteht unter den Miterben eine Mitwirkungspflicht. Kann z.B. eine erforderliche Mehrheit zur Fassung eines Beschlusses nicht erlangt werden, weil sich ein Miterbe partout verweigert, kann die erforderliche Mehrheit auch im Wege einer Klage geltend gemacht werden.
Dies kann auch bei einer Erbengemeinschaft mit drei Miterben zu je 1/3 vorkommen, wenn z.B. ein Miterbe wegen eines Interessenskonfliktes nicht mitstimmen darf und die übrigen Miterben sich nicht auf eine ordnungsgemäße Maßnahme einigen können.

Die Erbengemeinschaft hat sich auseinanderzusetzen

Erbengemeinschaften sind sterbende Gemeinschaften. Deshalb hat der Gesetzgeber jedem Miterben das Recht gegeben, die Teilung des Nachlasses verlangen zu können. Das klingt einfach, ist aber in der Praxis sehr kompliziert. Denn ein Nachlass ist nur teilbar, wenn der einzelne Nachlassgegenstand teilbar ist. Ein Nachlassgegenstand ist aber grundsätzlich nicht teilbar, denn nur Geld oder vertretbare Sachen sind teilbar.

Vertretbare Sachen finden sich in Nachlässen aber äußerst selten, denn es handelt sich dabei um Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden, wie z.B. 1 Tonne Kohle oder 3 gleiche Seifenspender etc. Alle anderen Gegenstände, wie Grundstücke, PKW, Pelze, Schmuck Einrichtungsgegenstände müssen teilbar gemacht werden, indem sie einer Teilungsversteigerung oder einem Pfandverkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung zugeführt werden. Dies sind zeit- und kostenintensive Verfahren. Jedoch selbst die Umsetzung eines Nachlassgegenstandes in Geld führt nicht zu einer Teilung, wenn ein Miterbe im Erlösverfahren die Verteilung des Geldes verweigert. In diesem Fall wird das Geld beim Amtsgericht hinterlegt und die Miterben können sich vor den Gerichten über die Verteilung durch zwei Instanzen streiten.

Streit unter den Miterben – wie der Nachlass auseinanderzusetzen ist

Nun sitzen sich die drei Geschwister gegenüber und fangen an zu diskutieren, wie denn der Nachlass der Eltern auseinandergesetzt werden kann. Der Bruder Michael vertritt vehement die Meinung, dass das Elternhaus nicht verkauft werden darf, dort habe er zeit seines Lebens gewohnt. Ein Verlassen des Hauses ist für ihn undenkbar und wäre eine starke psychische Belastung. Dass können die Schwester bei weitem nicht nachvollziehen. Das Haus ist für eine Person viel zu groß und der Bruder kümmert sich jetzt schon nicht um den Garten, der seit Wochen verwildert. Außerdem sehen es die Schwestern nicht ein, dass der Bruder ohne die Zahlung einer Miete im Haus verbleibt. Es stellen sich die Fragen, wer für den Strom, das Gas und das Wasser aufkommen soll. Die Schwestern sind nicht bereit, sich an diesen Kosten zu beteiligen.

Daraufhin giftet der Bruder zurück, dass Doris von den Eltern eine zweite Ausbildung an der Sorbonne in Paris bezahlt bekommen habe, was immenses Geld gekostet habe, und Juliane von den Eltern das Baugrundstück erhalten hat, welches im Eigentum der Mutter stand. Er verweigere jedwede Zustimmung zur Teilung des Nachlasses. Er fühle sich benachteiligt und werde einen Fachanwalt für Erbrecht aufsuchen, um sich beraten zu lassen.

Die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht

Der Rechtsanwalt notierte sich sorgfältig den zuvor beschriebenen Sachverhalt und erteilte folgenden Rechtsrat. Das Nachlassvermögen beträgt € 1.055.000, das mit Ausnahme des Bankvermögens nicht teilbar ist.

Die Ausgleichung unter den Abkömmlingen

Bevor aber an die Teilung des Nachlasses herangegangen werden kann, ist zu fragen, ob eines der Abkömmlinge der Erblasser etwas unter den Geschwistern auszugleichen hat. Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass es der vermutete Wille des Erblassers ist, seine Abkömmlinge an der Teilhabe seines Nachlasses gleichmäßig teilhaben zu lassen. Bestimmte Vorempfänge gelten daher grundsätzlich als auf den künftigen Erbteil erfolgt.

Dabei sind die folgenden Zuwendungen unter den Abkömmlingen auszugleichen:

Ausstattungen, das sind Zuwendungen zur Existenzgründung, zur Begründung oder Erhaltung Wirtschafts- und Lebensstellung, Übermaß an Zuschüssen zu den Einkünften, Übermaß an Berufsausbildungskosten und unentgeltliche Zuwendungen, bei denen die Ausgleichung vor oder bei der Zuwendung erklärt wurden.

Wie wird unter den Abkömmlingen ausgeglichen, wenn solche Zuwendungen erfolgt sind?

Zunächst sind die Erbteile, die nicht an der Ausgleichung teilnehmen zu berechnen und abzuziehen. Im vorliegenden Fall existieren solche Erbteile nicht, da die Eltern gleichzeitig verstorben sind, so dass auch nichts vom Nachlasswert abzuziehen ist.

Dem verbleidenden Rest, also im vorliegenden Fall € 1.055.000, werden sämtliche auszugleichenden Schenkungen an die Abkömmlinge hinzugerechnet. Die Schenkungen der Eltern sind dabei im Einzelnen zu prüfen, ob sie der Ausgleichung unterliegen.

Die Schwester Doris hat eine zweite Ausbildung an der Sorbonne in Paris erhalten, was für die Eltern ein Übermaß darstellte, weil die zweite Ausbildung mit Blick auf das Vermögen der Eltern eine Belastung war. Die Kosten der Ausbildung in Höhe von € 90.000 muss Doris daher unter den Abkömmlingen ausgleichen.

Die Schwester Juliane hat das Baugrundstück im Wert von € 150.000 erhalten, mit der Maßgabe, diese Schenkung unter den Abkömmlingen auszugleichen. Die Schenkung wäre aber auch ohne diese Anordnung im Übergabevertrag auszugleichen gewesen, da die Übertragung des Grundstücks zur Gründung eines Unternehmens, also der Lebensstellung von Juliane erfolgte und für die Eltern ein Übermaß darstellte.

Der Sohn Michael hat zwanzig Jahre lang in der Einliegerwohnung gelebt, ohne eine Miete zu zahlen. Der gesamte Wert der einzelnen Schenkungen beträgt € 240.000. Diese Schenkung hat die Eltern stark belastet, weil sie eigentlich auf die Mieteinnahmen finanziell angewiesen waren. Das mietfreie Wohnen stellte für Michael eine Besserstellung dar, indem er Ausgaben für eine Miete ersparte. Die Besserstellung des Sohnes stellte für die Eltern ein Übermaß dar, so dass die Schenkung ebenfalls unter den Abkömmlingen auszugleichen ist.

Üblicherweise sind die Schenkungen an die Abkömmlinge auf den Tag des Todes des Erblassers zu indexieren, um sie im Wert vergleichbar zu machen. Aus Gründen der Vereinfachung wurde aber davon abgesehen.

Damit sind sämtliche Schenkungen der Eltern an ihre Abkömmlinge dem Nachlass hinzuzurechnen, was die rechnerische Teilungsmasse ergibt. Diese ist dann dem jeweiligen Erbteil zuzurechnen und der jeweilige Vorempfang wird beim betreffenden Miterben in der Weise angerechnet, indem er abgezogen wird.

Die Teilungsmasse berechnet sich wie folgt:
€ 1.055.000 + Schenkung Doris € 90.000 + Schenkung Juliane € 150.000 + Schenkung Michael € 240.000 = € 1.535.000, was der rechnerischen Teilungsmasse entspricht.
Rechnerischer Erbanteil Doris:
€ 1.535.000 : 3 = € 511.666,67 – € 90.000 = € 421.666,67
Erbanteil Juliane:
€ 1.535.000 : 3 = € 511.666,67 – € 150.000 = € 361.666,67
Erbanteil Michael:
€ 1.535.000 : 3 = € 511.666,67 – € 240.000 = € 271.666,67

Kontrollrechnung: Addiert man die errechneten Erbanteile von Doris, Juliane und Michael, entspricht dies einer Summe von € 1.055.000, der dem Nachlasswert entspricht.

Hätte ein Abkömmling zu seinen Lebzeiten mehr erhalten, als ihm durch den Nachlass zukommen würde, muss er diesen Mehrerhalt aber nicht an die Geschwister herausgeben, er darf ihn behalten.

Der Rat des Fachanwalts für Erbrecht wird dahin gehen, dass auch die jahrelangen Schenkungen an den Sohn, die für die Eltern einem Übermaß darstellten und auszugleichen sind. Michael müsste sich bereit zeigen, eine Miete für die Einliegerwohnung zu zahlen, unter der Voraussetzung, dass das Haus der Eltern im Übrigen vermietet werden kann. Die zu teilende Miete für das Haus könnte dann gegen die zu zahlende Miete für die Einliegerwohnung verrechnet werden. Wenn allerdings die Schwestern mit der Vermietung des Hauses nicht einverstanden sind, müsste das Haus verkauft werden, was mit Blick auf den derzeitigen Immobilienmarkt sicherlich interessant wäre. Stimmt Michael der Vermarktung des Hauses nicht zu, verbliebe den Schwestern die Möglichkeit, die Teilungsversteigerung zu beantragen. Das Verfahren ist sehr förmlich, löst Gerichtskosten und Kosten für das Gutachten zur Bewertung der Immobilie aus und dauert in der Regel mehr als ein Jahr. Zudem ist bei der Versteigerung selten zu erwarten, dass der Verkehrswert erzielt wird. Erfahrungsgemäß wird von den Bietern bis zu 90 % des Schätzwertes geboten.

Resümee des Fachanwaltes für Erbrecht

Der Fachanwalt für Erbrecht wird Michael raten, sich mit den Schwestern zu einigen, wenn das möglich ist. Vielleicht kann bei einem gegenseitigen Nachgeben erreicht werden, dass die Schenkungen an die Abkömmlinge insgesamt keine Berücksichtigung finden, so dass jeder Miterbe € 351.666,67 enthält. Schenkungen der Erblasser sind sowohl dem Grund als auch der Höhe nach schwierig zu beweisen, wenn sich die Ausgleichung nicht durch den eindeutigen Sachverhalt oder der Erklärung des Erblassers, die dem Erblasser eindeutig zugerechnet werden kann, begründen lässt. Ob dann auch noch ein Richter im Falle eines Rechtsstreites, den Ausführungen der klagenden Partei folgen wird, ist stets zu kritisch zu hinterfragen.

Richter machen sich nicht selten eine eigene Vorstellung davon, was der Sachverhalt ist und was das Gesetz nach seiner Auffassung dazu sagt. Nicht umsonst empfindet es auch ein erfahrener Fachanwalt für Erbrecht manchmal verwunderlich, in welche Richtung eine Klage läuft und welche Lösung der Fall in erster Instanz erfährt. Von daher sind einverständliche Lösungen unter den Miterben regelmäßig günstiger, als sich in jahrelange Auseinandersetzungen zu begeben, die den Parteien Zeit, Nerven und Geld kosten.

Die Erfahrung eines Fachanwaltes für Erbrecht

Der erfahrene Fachanwalt für Erbrecht hat schon viele Mandanten beraten, die am Anfang alles wollten, was rechtlich möglich ist, und am Ende um des Himmels Willen nur noch ihren Frieden haben wollten. Diese Mandanten hätten ihren Frieden erheblich schneller, günstiger, gelassener und mit intakten Verhältnissen zu den Geschwistern haben können, wenn sie sich den Rat eines Fachanwaltes für Erbrecht eingeholt hätten, der zur Besonnenheit und Kommunikation rät. Dies ist immer dann zu hoffen, wenn der Miterbe sich von einem versierten Fachanwalt für Erbrecht vertreten lässt und die sich auch durch einen zur Kommunikation neigenden Rechtsanwalt vertreten lässt. In einer solchen Konstellation sind viele Lösungen möglich, was unter den Parteien regelmäßig eine hohe Zufriedenheit auslöst.