Es stellt sich die Frage, soll ich schon zu Lebzeiten mein Vermögen bzw. ein Teil meines Vermögens an meine künftigen Erben übertragen. An der Antwort, ja, wenn ich es mir leisten kann, spaltet sich die Interessen des Schenkers auf.

Verfügt der Schenker über ein ausreichendes Vermögen, so dass er auch nach der Übertragung über so viel Vermögen verfügt, dass er seinen Lebensabend und das seines Partners und eine eventuelle Zeit der Pflege finanzieren kann, sind neben der Freude, etwas mit der warmen Hand zu geben, in der Regel auch schenkungssteuerliche Aspekte gegeben. Gegenüber seinen Abkömmlingen hat der Schenker einen Freibetrag von € 400.000, den er alle 10 Jahre ausüben kann, gegenüber den Enkeln hat er einen Freibetrag € 200.000 und gegenüber der Ehefrau sogar € 500.000. Beratungsintensiv wird eine Übergabe dann, wenn es sich um Unternehmensbeteiligungen handelt, die schenkweise übertragen werden und zum Teil oder ganz von der Steuer verschont werden. Neben den sonstigen Vermögensverhältnissen des Erblassers sind die Gesellschaftsverträge der Unternehmen intensiv zu prüfen, die eine übertragen werden.

Verfügt der Schenker aber über kein ausreichendes Vermögen, besteht vielfach der Wunsch das eigene Vermögen, in der Regel das Eigenheim, vor dem Zugriff des Staates zu schützen, wenn eine Verarmung im Alter durch eine zu geringe Rente eintritt oder der Schenker zum Pflegefall wird und staatliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss. Aber vielleicht besteht einfach nur der Wunsch, im hohen Alter, alles geregelt zu haben. Dabei muss vor einer vorzeitigen Übertragung grundsätzlich gewarnt werden.

Überträgt beispielsweise eine verwitwete Mutter ihr Haus schenkweise auf die beiden Töchter und behält sich ein Nießbrauch vor, verfügt die Mutter zwar über die Nutzung des Hauses, aber nicht mehr über die Möglichkeit, das Haus verkaufen zu können, um so Kapital zu schaffen, für die Anmietung einer Wohnung im betreuten Wohnen. In der Regel sind aber solche Häuser auch, ohne erhebliche Renovierungsmaßnahmen, nicht vermietbar. Einen Kredit kann die alte Dame nicht aufnehmen, da sie keine Sicherheiten stellen kann und wenn, nicht in der Lage wäre, den Kredit lebzeitig zurückzahlen zu können. Die Bank wird den Kreditwunsch der alten Dame ablehnen.

Werden staatliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Anspruch genommen, prüft das Sozialamt, ob die alte Dame in den letzten 10 Jahren Schenkungen vorgenommen hat. Liegt die Schenkung innerhalb der 10 Jahre, kann das Sozialamt die Übergabe des Hauses widerrufen, indem es den Anspruch auf Widerruf der Schenkung auf sich überleitet.

Hätte die alte Dame das Haus zu Eigentum behalten und müsste staatliche Hilfe in Anspruch nehmen, stellt das eigene Haus grundsätzlich Schonvermögen im Sinne des SGB XII dar. Das Sozialamt prüft höchstens, ob das Haus der Größe und der Ausstattung nach unangemessen ist. Die Fälle, in denen das Sozialamt dies geltend macht, sind eher selten, weil alte Menschen nicht aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen werden sollen und das Sozialamt moralisch schlecht aussehen lässt. Das Sozialamt wird dann die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Töchter prüfen, um diese in Regress zu nehmen. Sind auch die Töchter nicht leistungsfähig, wird das Sozialamt spätestens nach dem Tode der alten Dame wegen seiner Regressansprüche auf die Erben zukommen, wenn diese das Erben nicht ausschlagen. Dann wäre spätestens jetzt das Haus zu verwerten.

Es ist ein falscher Glaube, wenn man meint, mit Hilfe einer Schenkung, könne man das Familienvermögen vor dem Sozialhilfeträger retten.

Jeder Mensch ist ein künftiger Erblasser. Er sollte zu seinen Lebzeiten sich Gedanken machen, wie er sein Vermögen zu Lebzeiten verteilt und/oder er sein Vermögen von Todes wegen vererbt. Diese Verantwortung ist er seinem Lebenswerk und seinen Nachkommen im Vermögen schuldig.

Dieses mit angemessenen Übergabeverträgen und einem Testament, welches eindeutige Formulierungen enthält und damit streitvermeidend wirkt, bedarf einer versierten und fachmännischen Beratung, die der Fachanwalt für Erbrecht anbieten kann.

Gerne steht Dr. Niegisch | Die Kanzlei, info@niegisch.eu, +49 (621) 44 94 47, Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Termine können kurzfristig vergeben werden.

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