Pflichtteilsrecht

Bei der Abfassung Ihres Testamentes sind Sie frei, wen Sie als Ihren Erben einsetzen. Allerdings wenn Sie dadurch Ihre

  • Kinder oder Adoptivkinder

  • Ehegatten oder Lebenspartner

  • Eltern, sofern  keine Abkömmlinge vorhanden sind

enterben, haben diese Personen ein Pflichtteilsrecht und zwar in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils in Geld. Geschwister, Nichten und Neffen sind daher nicht pflichtteilsberechtigt.

Geldzahlung an den Pflichtteilsberechtigten

Die Geldzahlung an den Pflichtteilsberechtigten errechnet sich aus der Teilung des Reinnachlasses (Aktiva des Nachlasses abzüglich Passiva) durch die Pflichtteilsquote.

Schuldner des Pflichtteilsanspruches sind die Erben. Sie haben den Pflichtteilsberechtigten, Auskunft über die Vermögensgegenstände des Nachlasses zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass die Vermögensgegenstände von einem Sachverständigen bewertet werden. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses kann der Erbe verpflichtet sein, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses an Eides statt zu bestätigen.

Der Pflichtteilsberechtigte sollte bedenken, dass sein Anspruch in drei Jahren verjährt, nachdem er Kenntnis vom Tod des Erblassers und der ihn enterbenden Verfügung erhält. Die Verjährung beginnt aber erst am Ende des Jahres zu laufen, in der die Kenntnis gewonnen wurde.

Wenn Sie als Testator, den Pflichtteil umgehen möchten, sollten Sie frühzeitig Kontakt mit meiner Kanzlei Kontakt aufnehmen. Es wird zu prüfen sein, ob mit dem Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsverzicht gegen eine Abfindung vereinbart werden kann, oder lebzeitige pflichtteilsreduzierende Maßnahmen vorgenommen werden.

Meine Kanzlei berät Sie im Pflichtteilsrecht und vertritt sowohl die Erben als auch die Pflichtteilsberechtigten, bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruches und seiner Durchsetzung, gegebenenfalls auch gerichtlich.

  • Kinder oder Adoptivkinder

  • Ehegatten oder Lebenspartner

  • Eltern, sofern  keine Abkömmlinge vorhanden sind

enterben, haben diese Personen ein Pflichtteilsrecht und zwar in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils in Geld. Geschwister, Nichten und Neffen sind daher nicht pflichtteilsberechtigt.

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