Das beste Testament mit klugen Formulierungen ist nichts wert, wenn es nach dem Tod nicht aufgefunden werden kann und der letzte Wille nicht zur Geltung kommt. Die Möglichkeit des Abhandenkommens oder Verfälschung besteht bei jedem Testament, welches privatschriftlich erstellt wurde. Vor allem aber alleinstehende und ältere Personen sind dieser Gefahr ausgesetzt.
Ein Beispiel aus der Presse war der Mord an den Schauspieler Walter Sedlmayr. Sein Privatsekretär versuchte das Testament Sedlmayrs dahingehend abzufälschen, dass er, der Mörder, alleiniger Erbe des Vermögens des Schauspielers Sedlmayr werden sollte. Die Fälschung wurde aber erkannt und aufgedeckt.
Um solche Vorkommnisse von vornhinein zu vermeiden, bietet es sich an, das Testament in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht am Wohnort des Testators zu geben. Dies kostet nur eine geringe Hinterlegungsgebühr. Das Testament aber ist auf Grund der amtlichen Verwahrung vor Änderungen durch Dritte und der Zerstörung geschützt.
Das Testament wird vom Amtsgericht eröffnet, wenn es vom Tod des Erblassers erfährt. Die Erben, die Ehefrau und die Abkömmlinge werden über das Vorhandensein eines Testamentes in Kenntnis gesetzt.
Eine Wirksamkeitsvoraussetzung ist die Hinterlegung natürlich nicht. Formell wirksam ist eine privatschriftliches Testament schon dann, wenn der Wille letztwillig verfügen zu wollen, erkennbar wird und das Testament mit der Hand von Anfang bis Ende geschrieben wird mit Ort, Datum und Unterschrift.
Auch die Rückgabe des Testaments aus der amtlichen Verwahrung berührt die Wirksamkeit des privatschriftlichen Testaments nicht. Beim in die amtliche Verwahrung hinterlegten Testament sind auch nicht die Änderungsmöglichkeiten beschränkt. Der Testator kann zum Beispiel das Testament aus der Verwahrung nehmen, es ändern und wieder in die Verwahrung zurückgeben. Er kann aber auch neu testieren und das in der amtlichen Verwahrung liegende Testament widerrufen, ohne es aus der Verwahrung genommen zu haben. Wenn der Testator klar zum Ausdruck bringt, dass sein jüngeres Testament alleinige Geltung haben soll, ist das ältere in der Verwahrung liegende widerrufen. Um allerdings für die Erben Klarheit zu schaffen, sollte der Testator das ältere Testament aus der Verwahrung nehmen und es vernichten.
Erbverträge und öffentliche Testamente werden in Abgrenzung zum privatschriftlichen Testament vom Notar beurkundet. Diese kommen automatisch in die besondere amtliche Verwahrung. Bei dieser Testamentsform ist aber zu beachten, dass eine Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung den Widerruf des Testaments bedeutet. Es muss dann also neu testiert werden. Ansonsten wird ein älteres Testament wieder gültig oder es findet die gesetzliche Erbfolge Anwendung.