Scheinbar eine einfache Frage, die aber abhängig von der Form des Testaments und der Beteiligten dann doch kompliziert wird, sie zu beantworten.

Durch die Bildung von Fallgruppen lassen sich unterschiedliche Antworten finden.

Ein handschriftliches Testament einer einzelnen Person lässt sich durch das Vernichten oder der Zerstörung der Urkunde vollziehen. Entscheidend dabei ist, dass es der Wille des Testators gewesen sein muss, das Testament zu widerrufen. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn das Testament durch einen Hausbrand vernichtet wird oder durch einen Dieb gestohlen wird. Die Erben müssen aber dann aber den Inhalt des Testaments beweisen sowie dass der Erblasser nicht den Willen zum Widerruf hatte. Ein auf der Beweisebene schwieriges Unterfangen.

Üblicherweise wird ein Testament durch ein jüngeres Testament widerrufen. Sofern dieses nicht ausdrücklich angeordnet wird, was sich empfiehlt, ist durch Auslegung des jüngeren Willens zu ermitteln, inwieweit das ältere Testament noch Bestand haben soll. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn im jüngeren Testament nicht das ganze Vermögen des Erblassers auf die eingesetzten Erben verteilt wird. Die Zuweisung des offenen Restes erfolgt dann nach den Verfügungen des älteren Testamentes

Ein handschriftliches gemeinsames Testament, welches nur von Eheleuten und Lebenspartnern, verfasst werden kann, kann gemeinsam widerrufen werden. Der gemeinsame Widerruf kann durch die Zerstörung der Urkunde oder seines Widerrufs im folgenden Testament erklärt werden. Der Widerruf von nur einem Ehegatten oder Lebenspartner ist unwirksam. Können sich die Eheleute oder Lebenspartner über den Widerruf nicht einigen, kann der, der den Widerruf will, zu einem Notar gehen und dort den Widerruf erklären. Der Widerruf wird aber erst wirksam, wenn die notarielle Urkunde in Form einer Ausfertigung dem anderen postalisch zugeht.

Ein notarielles Testament wird vom Notar entweder im Notariat oder dem zuständigen Nachlassgericht hinterlegt und beim zentralen Testamentsregister in Berlin gemeldet. Der Widerruf erfolgt, wenn der Testator oder die Eheleute oder Lebenspartner als Testatoren, die Herausgabe des Testaments bei der Hinterlegungsstelle verlangen. Erst mit der tatsächlichen Herausgabe aus der Verwahrung ist das Testament widerrufen. Das notarielle oder das gemeinschaftliche notarielle Testament kann durch ein jüngeres handschriftliches oder notarielles Testament widerrufen werden. Mit dem gültigen Testat ist das ältere Testament widerrufen, wenn das ältere insgesamt aufgehoben wurde, ansonsten gibt es wieder die oben geschilderten Auslegungsfragen zu beantworten.

Erbverträge, die notariell zu beurkunden sind, sind grundsätzlich bindend zwischen den Parteien, d.h. sie können nicht widerrufen werden. Nur wenn die Parteien Möglichkeiten eines Widerrufs vereinbart haben, ist der Erbvertrag aufhebbar, ansonsten verbleibt es bei einer felsenfesten Bindung.

Mannheim, den 20.12.2017, gez. MN