Ein Testamentsvollstrecker kann entlassen werden, wenn er sich wegen eigener Forderungen aus dem Nachlass bedient.
Der Testamentsvollstrecker behauptete, eigene Forderungen gegen den Nachlass auf Grund angeblicher zu Lebzeiten des Erblassers angefallener Honorare zu haben. Diese entnahm er dem Nachlass, ohne die Erben hierüber zu informieren, geschweige denn, eine prüfbare Abrechnung seiner Leistung den Erben zur Verfügung zu stellen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf vom 18.12.2012, Az. I-3Wx 260/11, MDR 2013, 99; ZErb 2013, 61) hat in diesem Verstoß einen wichtigen Grund zur Entlassung des Testamentsvollstreckers aus dem Amt gesehen, sofern nicht jene Verbindlichkeit dem Erblasser bei der Berufung des Testamentsvollstreckers mindestens bekannt war, von ihm ernst genommen wurde und der Erblasser eine “formlose” Bedienung des Testamentsvollstreckers aus dem Nachlass billigte.