Stirbt der Erblasser gibt es für den Ehegatten bzw. dem Lebenspartner die Möglichkeit, dass zwischen dem Erblasser und dem Vermieter bestehende Mietverhältnis gemäß § 563 BGB fort zu setzen. Tritt der Ehegatte nicht in das Mietverhältnis ein, können die Kinder des Erblassers dieses tun.

Treten beim Tod des Mieters jedoch keine der vorgenannten Personen in das Mietverhältnis ein, so wird es mit dem Erben fortgesetzt.

Sowohl die Erben, als auch der Vermieter ist jedoch berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis ohne dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind (§ 564 S. 2 BGB).

Forderungen, die dann im Rahmen eines gekündigten Mietverhältnisses des Erblassers entstehen, sind als reine Nachlassverbindlichkeiten zu qualifizieren ( BGH vom 23.01.2013 , Aktenzeichen VIII 68/12; ZEV 2013, 60).