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	<description>Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Mannheim</description>
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		<title>Immer wieder Schwierigkeiten, mit dem vom Erblasser ausgestellten Vollmachten!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[KANZLEI DR. NIEGISCH]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Mar 2020 10:39:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein tragischer Sachverhalt Die Mutter hatte drei Kinder, zwei Töchter und einen Sohn. Die Töchter waren schon lange aus dem Haus und haben ihr eigenes Leben mit ihren Familien aufgebaut. Nur der Sohn scheiterte immer wieder beruflich und war immer wieder krank. Die Mutter sah sich verantwortlich für ihren Sohn und unterstützte ihn finanziell,  [...]</p>
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<h2 class="thdg">Ein tragischer Sachverhalt</h2>
<p>Die Mutter hatte drei Kinder, zwei Töchter und einen Sohn. Die Töchter waren schon lange aus dem Haus und haben ihr eigenes Leben mit ihren Familien aufgebaut. Nur der Sohn scheiterte immer wieder beruflich und war immer wieder krank. Die Mutter sah sich verantwortlich für ihren Sohn und unterstützte ihn finanziell, wenn es erforderlich war, was öfters vorkam.</p>
<p>Eines Tages stand der Sohn vor der Haustür der Mutter und erklärte, dass er wieder zu Hause einziehen möchte. Er komme alleine einfach nicht zu Recht. Die Mutter folgte ihrem Instinkt und nahm den Sohn bei sich zu Hause auf.</p>
<p>Dies war der Mutter auch genehm, denn sie spürte das Alter und war froh, dass der Sohn sich im Haushalt nützlich machte und auch einkaufen ging. Damit der Sohn sie auch rechtlich vertreten konnte, erteilt sie ihm eine Vorsorge- und eine Bankvollmacht. Die Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht wurde vor einem Urkundsbeamten der Gemeinde geleistet und beglaubigt. Zwei Wochen danach fiel die Mutter so unglücklich die Treppen im Haus herunter, dass sie einen Schädel-Basis-Bruch erlitt und ins Koma fiel. Die Mutter war fortan ein Pflegefall und wurde in ein Heim untergebracht, welches auf sog. Wach-Koma-Patienten spezialisiert war.</p>
<p>Der Sohn erkannte, dass die Mutter auf Grund ihrer Verletzung nicht wieder zurückkommen wird. Er selbst fühlte sich in dem Haus der Mutter alleine und wollte dort auch nicht mehr bleiben.</p>
<p>Er verkaufte das Haus der Mutter und ließ den Verkaufspreis von 500.000 € auf das Konto der Mutter überweisen, welches wiederum ein Guthaben von 400.000 € hatte. Eine Woche später transferierte er den Betrag von 900.000 € auf sein Konto. Einen Tag später verstarb die Mutter.</p>
<h2 class="thdg">Die Reaktion der Schwestern</h2>
<p>Die Mutter hatte kein Testament verfasst, weshalb die gesetzliche Erbfolge eintrat, wonach alle 3 Kinder Erben zu je 1/3 sind.</p>
<p>Nach der Beerdigung der Mutter kamen die Geschwister zusammen und der Bruder berichtete davon, dass die Mutter wollte, dass er das Haus verkauft und er das gesamte Guthaben auf dem Konto der Mutter auf sich übertragen soll. Die Schwestern waren außer sich, wurden sie doch Erbe von Nichts. Am Tag darauf kam eine der Schwestern, <strong>Sabine Hornung (SH</strong>) zu <strong>Rechtsanwalt Dr. Martin Niegisch (MN)</strong>, um sich anwaltlich beraten zu lassen.</p>
<p><strong>SH: Wie kann es sein, dass ich Erbin zu 1/3 von Nichts geworden bin und wie konnte mein Bruder das Haus verkaufen?</strong></p>
<p><b>MN:</b> Ihre Mutter hat Ihrem Bruder sowohl eine Vorsorgevollmacht als auch eine Bankvollmacht erteilt. Die Unterschrift Ihrer Mutter unter der Vorsorgevollmacht war von einem Urkundsbeamten der Gemeinde beglaubigt worden. So konnte Ihr Bruder den Verkauf des Hauses beurkunden sowie den Verkaufspreis auf das Konto Ihrer Mutter gutschreiben lassen, denn die Vollmacht stellt eine öffentliche Urkunde da.</p>
<p>Die Vorsorgevollmacht war ihm von Ihrer Mutter unbeschränkt erteilt worden, so dass er auch zum Verkauf des Hauses befähigt war. Mit der Hilfe der unbeschränkten Vollmacht konnte er den Verkauf auch ohne bzw. gegen den Willen Ihrer Mutter durchführen. Zum Zeitpunkt des Verkaufs lag Ihre Mutter im Koma und war geschäftsunfähig, so dass sie ihren Willen nicht mehr äußern konnte. Ihr Bruder könnte behaupten, dass Ihre Mutter immer das Haus verkaufen wollte, wenn sie einmal in ein Heim muss. Er könnte diese Behauptung nehmen, um den mutmaßlichen Willen Ihrer Mutter darzustellen.</p>
<p>Der Verkauf des Hauses durch Ihren Bruder war wirksam zustande gekommen.</p>
<p><strong>SH: Ist die Schenkung wirksam und was sind dann meine Rechte als Erbin?</strong></p>
<p><b>MN:</b> Es ist zu prüfen, ob die Schenkung Ihrer Mutter, vertreten durch Ihren Bruder, an ihn wirksam ist. Im Text der Vorsorgevollmacht muss zu lesen sein, dass die Vorsorgevollmacht ihn vom Verbot befreit hat, Rechtsgeschäfte im Namen Ihrer Mutter und sich selbst zu tätigen. In der Vorsorgevollmacht ist zu lesen, dass das Verbot der Selbstkontrahierung nach § 181 BGB ausgeschlossen ist. Von daher konnte sich Ihr Bruder bei der Schenkung im Namen Ihrer Mutter an sich selbst wirksam vertreten.</p>
<p>Damit wäre der Nachlass auf Grund der Schenkung 0,00 € wert, an dem Sie mit 1/3 als Miterbin teilnehmen, also auch 0,00 € beträgt. Als Erbin und Abkömmling der Erblasserin haben Sie aber auch noch einen Pflichtteilsanspruch, der sich am Wert der Schenkung zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin bemisst. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils, also 1/6. Sie würden also über an dem Wert der Schenkung von 900.000 € mit 150.000 € über Ihren Pflichtteil partizipieren.</p>
<p><strong>SH: Kann mein Bruder sich einfach so, 900.000 € überweisen?</strong></p>
<p><b>MN:</b> Banktechnisch ist das keine Problem, aber eigentlich muss jeder Schenkungsvertrag notariell beurkundet werden (§§ 125, 518 Abs. 1 BGB), damit das Schenkungsversprechen wirksam ist. Hier fehlt aber die Beurkundung, so dass zunächst angenommen werden kann, dass der Schenkungsvertrag nichtig ist. Es ist aber weiter zu prüfen, ob die formlose Schenkung nicht durch den Vollzug der Schenkung, sprich durch die Überweisung des Geldbetrages von 900.000 € auf das Konto Ihres Bruders geheilt werden konnte (§ 518 Abs. 2 BGB). Dies ist mit dem Blick auf die unbeschränkte Vollmacht möglich, so dass eine Heilung eintreten konnte.</p>
<p>Dies wäre dann nicht ohne weiteres annehmbar, wenn Ihr Bruder nur eine Bankvollmacht vorgelegen hätte. Eine Bankvollmacht sagt nichts darüber aus, ob er berechtigt war, auch Schenkungen vornehmen zu können. Die Bankvollmacht berechtigt nur zur Verfügung über das Geld. Er hätte dann aber die Beweislast zu tragen (BGHZ 169, 377 – 383), dass Ihre Mutter ihm die Schenkung der 900.000 € zugesagt hatte, was für ihn schwierig sein dürfte, da Ihre Mutter vor ihrem Tod seit Monaten im Koma lag.</p>
<p>Der Fall mit Ihrem Bruder weist aber insoweit eine Besonderheit aus, als dass er nicht nur einen Teil des Vermögens Ihrer Mutter sich hat überweisen lassen, sondern ihr gesamtes Vermögen. In diesem Fall bedurfte die Schenkung unbedingt der notariellen Form nach § 311b Abs. 3 BGB und kann nicht durch die Erfüllung der Schenkung nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt werden. Die Vorschrift des § 311b Abs. 3 BGB schützt den Schenker vor übereilten und für ihn gefährlichen Übertragung seines gesamten Vermögens, also nicht nur einzelner Gegenstände, außer diese machen das gesamte Vermögen aus. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bei 90 % des Vermögens des Schenkers es sich um das gesamte Vermögen handelt.</p>
<p>Sie haben also Glück gehabt, dass Ihr Bruder sich das ganze Vermögen Ihrer Mutter hat schenken lassen und es somit nicht zu einer Heilung der Schenkung durch Vollzug kommen konnte. Die Schenkung ist unwirksam und Sie haben gegen Ihren Bruder einen Anspruch auf Rückübertragung der 900.000 € an die Erbengemeinschaft aus dem Bereicherungsrecht. Ihrem Bruder ist eine Frist zur Rückzahlung zu setzen und im Falle der Nichtzahlung beim zuständigen Gericht an seinem Wohnsitz zu verklagen.</p>
</div><div class="fusion-clearfix"></div></div></div></div></div>
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		<title>Erbrecht: Schwester pflegt Mutter &#8211; Pflege von Angehörigen am Ende auch vorteilhaft?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[KANZLEI DR. NIEGISCH]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Mar 2019 10:39:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pflege von Angehörigen: Ich habe doch nur helfen wollen! Immer wieder passiert das: Mein Vater ist schon vor langer Zeit gestorben. Zu Hause waren wir zwei Schwester, ich bin Maria, die jüngere. Meine ältere Schwester Carmen ist zum Studium nach Berlin gezogen und hat sich nur noch selten blicken lassen. Seit dem Sturz meiner  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-2 nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-1 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-one-full fusion-column-first fusion-column-last" style="--awb-bg-size:cover;--awb-margin-bottom:0px;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-column-wrapper-legacy"><div class="fusion-text fusion-text-2"><p><img decoding="async" src="/wp-content/uploads/2019/03/pflege-von-angehoerigen-h.jpg" widt="1170" height="307" alt="Pflege von Angehoerigen - Header" /></p>
<h2 class="thdg">Pflege von Angehörigen: Ich habe doch nur helfen wollen!</h2>
<p><strong>Immer wieder passiert das: Mein Vater ist schon vor langer Zeit gestorben. Zu Hause waren wir zwei Schwester, ich bin Maria, die jüngere. Meine ältere Schwester Carmen ist zum Studium nach Berlin gezogen und hat sich nur noch selten blicken lassen. Seit dem Sturz meiner Mutter konnte sie nicht mehr richtig laufen und ich fing an, mich mehr und mehr um sie zu kümmern, soweit mir das neben meiner Familie und meinem Job möglich war. Damit meine Mutter noch selbst Dinge von zu Hause aus erledigen konnte, wünschte sie von mir mindestens einmal im Monat, dass ich ihr Bargeld von der Bank, möglichst in kleinen Scheinen mitbringe.</strong></p>
<h3 class="thdg">Um helfen zu können, brauchte ich Bankvollmachten und eine Vorsorgevollmacht!</h3>
<p>Der Mitarbeiter bei der Bank hat mich dann darauf hingewiesen, dass, bei einer Pflege von Angehörigen, meine Mutter mir unbedingt eine Bankvollmacht geben soll. Als ich meine Mutter ansprach, war sie gleich einverstanden. Der Mitarbeiter der Bank war sogar so freundlich und besuchte meine Mutter zu Hause, damit sie die Vollmacht unterschreiben konnte. Er empfahl meiner Mutter auch, dass ich eine Vorsorgevollmacht von meiner Mutter bekommen sollte, damit ich abgesichert bin, falls jemand fragt. Meine Mutter erkrankte zum Schluss noch an einer Demenz. Einen Aufenthalt im Heim lehnte meine Mutter stets strikt ab, was auch mit einem Blick auf den Stand des Sparbuchs nicht möglich gewesen wäre. Ich organisierte Hilfskräfte bzw. Pflegekräfte aus Polen, damit meine Mutter zu Hause gepflegt werden konnte. Die wechselten sich alle zwei Monate ab und mussten vom Busbahnhof abgeholt und wieder zurückgebracht werden. Monatlich hat jede Helferin 1.225 € bar in die Hand bekommen. Ich habe alle Fahrten zu den Ärzten, Therapeuten, die Besorgung der Medikamente und den sonst erforderlichen Schreibkram übernommen. Kurze Zeit später starb meine Mutter, aber damit ging der Ärger richtig los.</p>
<p>Nach der Beerdigung kam meine Schwester Carmen, die sich nie hat blicken lassen, auf mich zu und verlangte von mir Rechenschaft, was die Mutter für ein Vermögen hatte und was davon noch übrig wäre. Ich war sichtlich geschockt, von den Fragen meiner Schwester, denn ich wollte meiner Mutter immer nur helfen und nicht dafür gerade stehen. Ich sagte noch zu ihr, dass unsere Mutter kein Testament gemacht habe.</p>
<h3 class="thdg">Der Widerruf von bestehenden Vollmachten!</h3>
<p>Ohne mich weiter zu fragen, beauftragte meine Schwester einen Rechtsanwalt in Berlin. Er teilte mir mit, dass nach dem Tode der Mutter die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist und ich und Carmen Miterben zu je ½ wären. Weiter schrieb er, dass meine Vollmachten bei der Bank und meine Vorsorgevollmacht im Namen meiner Schwester widerrufen sind. Weiter forderte der Rechtsanwalt mich auf, über alles, was ich für meine Mutter getan habe, Rechenschaft abzulegen.</p>
<p>Auf Grund des Schreibens des Rechtsanwalts war ich sehr verunsichert und suchte für mich Rechtsanwalt Dr. Martin Niegisch auf.</p>
<p>Rechtsanwalt Dr. Niegisch beruhigte mich zunächst und wies darauf hin, dass ich meiner Mutter im Alter beigestanden und ihr bei vielem geholfen bzw. dadurch viel erspart habe, was sonst Dritte hätten leisten müssen.</p>
<p><strong>Er sagte mir weiter das Folgende:</strong></p>
<blockquote>
<p>Maria, Sie haben etwas erlebt, was typischerweise Kinder für ihre Eltern, gegenüber leisten. Es ist ein Teil des Generationenvertrages, der besagt, dass dafür das wir unsere Kinder aufziehen, die Kinder die moralische Pflicht haben, ihre Eltern im Alter zu unterstützen (Pflege von Angehörigen). Auf Grund der heutigen offenen Gesellschaft und der Mobilität der Menschen, die nicht mehr in ihrer Heimat leben, wird dieser Vertrag zusehends mehr und mehr nicht mehr erfüllt. Das Ergebnis der Nichterfüllung ist in den Altersheimen zu sehen.</p>
</blockquote>
<h3 class="thdg">Geschäftsführung oder Gefälligkeit?</h3>
<blockquote>
<p>Wenn Sie, Maria, sich um ihre Mutter gekümmert haben, unter anderem mit der Hilfe von Bankvollmachten und einer Vorsorgevollmacht, die ihnen die Mutter erteilt hat, stellt sich die Frage, ob es sich bei diesen Handlungen um eine Geschäftsführung oder eine Gefälligkeit gehandelt hat.</p>
<p>War es ein Geschäftsführung, dann unterliegen Sie, Maria, den Vorschriften des Auftragsrechts und Sie sind im vollen Umfang für ihr Handeln als Vertreter ihrer verstorbenen Mutter, verpflichtet, ihrer Schwester Carmen Auskunft über jede Verfügung zu leisten. Mit jeder Verfügung ist gemeint, was Sie, Maria, mit Hilfe der ihnen erteilten Vollmachten unternommen haben, seien es Abhebungen vom Bankkonto, die Durchführung von Überweisungen oder Abbuchungen vom Konto oder die Bezahlung der Helferinnen aus Polen in bar. Soweit Sie für ihre Tätigkeiten keine Belege haben, kann das zu einer persönlichen Pflicht der Erstattung führen, weil Sie das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht nachweisen können, beispielsweise die Bezahlung der Helferinnen und angenommen werden kann, dass Sie das Bargeld selber eingesteckt haben.</p>
<p>Handelt es sich aber bei den Tätigkeiten für ihre Mutter um ein Gefälligkeitsverhältnis haben Sie keinerlei Rechenschaftspflichten. Sie schulden also keine Auskunft, welche Tätigkeiten Sie mit den Vollmachten vorgenommen haben.</p>
</blockquote>
<h3 class="thdg">Wie qualifiziert die Rechtsprechung die Pflegedienste der Tochter für die Mutter?</h3>
<p>Die Abgrenzung ist wachsweich, denn für die Abgrenzung ist die Art der Tätigkeit, der Grund und Zweck, die wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung, die Umstände, unter denen sie erbracht werden und die Interessen der Parteien maßgebend. Oder eine auch helfende Abgrenzung ist, was objektive Dritte nach Treu und Glauben unter der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte, gedacht hätten.</p>
<p>Für den BGH ist vor allem der Rechtsbindungswille, hier zwischen der Mutter und der Tochter, entscheidend. Eine vertragliche Bindung ist dann zu bejahen, wenn erkennbar ist, das für die Mutter wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und sich auf die Zusage der Tochter verlässt. Die Mutter muss also im Rahmen der Beziehung zur Tochter davon ausgegangen sein, dass sie die Leistungen der Tochter nicht nur empfangen darf, sondern auch einfordern kann und zwar nicht moralisch, sondern rechtlich. Die Mutter also von der Tochter jedes Mal Rechenschaft fordern kann.</p>
<p>Der BGH geht aber regelmäßig davon aus, dass bei einem engen familiären Verhältnis zwischen Leistungsempfänger und Leistenden eine solche rechtsgeschäftliche Bindung nicht gewünscht ist, außer dies ist ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart oder der Leistungsempfänger verlangt in einer rechtsgeschäftlichen Art und Weise, die Pflegedienste vom Leistenenden zu erfahren.</p>
<blockquote>
<p>In ihrem Fall Maria, wurden solche Rechten und Pflichten zu keiner Zeit gelebt oder mitgeteilt. Das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Mutter basierte gerade auf einem typischen Mutter-Tochter-Verhältnis, so dass gerade nicht von einer Geschäftsführung ausgegangen werden kann, sondern von einer Gefälligkeit.</p>
<p>Sofern Sie aber nichts zu verbergen haben, empfehle ich der Gegenseite mitzuteilen, dass Sie keine Auskünfte schulden, dennoch bereit sind, die in Ihrem Besitz befindlichen Kontoauszüge dem Rechtsanwalt Ihrer Schwester in Kopie gegen Aufwandsentschädigung zu übergeben. Dies schafft zum einen Vertrauen und zum anderen kann sich Ihre Schwester als Miterbe sowieso die Kontounterlagen der letzten 10 Jahre bei den Banken, bei denen Ihre Mutter ein Konto hatte, beschaffen.<br />
Natürlich ist es unangenehm, wenn Ihnen, Maria, von Ihrer Schwester Carmen durch die Geltendmachung der Auskunft unterstellt wird, sie hätten Vermögen der Mutter an sich genommen.</p>
</blockquote>
<p><strong>Tipp:</strong><strong> Um einer solchen Forderung von vornhinein aus dem Wege zu gehen, empfiehlt es sich, eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Mutter und der Tochter aufzusetzen, in der klargestellt wird, dass es sich bei den Diensten  (Pflege von Angehörigen) der Tochter um ein Gefälligkeitsverhältnis handelt.</strong></p>
<h3 class="thdg">Sind die Pflegedienste der Tochter nicht auch vorteilhaft?</h3>
<blockquote>
<p>Aber die Geltendmachung der Auskunft erinnert in bester Weise, was Sie für Ihre Mutter getan haben. Das Bürgerliche Gesetzbuch, Sie erinnern sich an den Generationenvertrag, gewährt demjenigen Abkömmling, der durch seine Mitarbeit im Haushalt oder bei der Pflege der Mutter, während einer längeren Zeit durch erhebliche Dienste dazu beigetragen hat, dass das Vermögen der Mutter erhalten bleibt, kann bei der Auseinandersetzung des Nachlasses der Mutter einen Ausgleich von der Schwester Carmen verlangen.</p>
<p>Das bedeutet, dass Sie, Maria, alle ihre Leistungen zeitlich dokumentieren sollten und den stündlichen Aufwand mit einem angemessenen Betrag bewerten. Sie haben mir erzählt, dass Sie in der Zeit, in der die Mutter Ihnen die Vollmacht erteilt hat bis zu ihrem Tod ca. 3.500 Stunden für Ihre Mutter gedient haben. Ausgehend von einem Stundenlohn zwischen 15 € bis 25 € haben Sie einen Anspruch zwischen 52.500 € bis 87.500 € gegen den Nachlass Ihrer Mutter, dergestalt, dass Ihnen dieses Geld vorab auszuzahlen ist.</p>
</blockquote>
<p>Auch in Bezug auf die Pflegedienste empfiehlt sich eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Mutter und der Tochter dahingehend, dass für die von der Tochter geleisteten Dienste einer stündlichen Vergütung von z.B. 30 € zu zahlen ist. Wie hoch der Stundensatz ist, bleibt allein den Parteien vorbehalten. Zwischen nahen Angehörigen kann der Stundensatz durchaus höher liegen als üblich, da Dienste von einem nahen Angehörigen wertvoller sind, als von einem fremden dritten.</p>
<p>Allerdings sollte der Grundsatz der Angemessenheit nicht stark überschritten werden. Von einem großen Vorteil wäre es, wenn die Mutter der Tochter gegenüber, solange es ihr möglich ist, monatlich eine Quittung darüber ausstellt, was die Tochter der Mutter gegenüber geleistet hat.</p>
<p><strong>Die Regel ist, dass bei solchen Verhältnissen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wird, was dann jedoch zu erheblichen Problemen führt, bei der Bewertung der Dienste der Tochter gegenüber der Mutter. Es gilt also auch hier die alte statt Regel, wer schreibt, der bleibt!</strong></p>
</div><div class="fusion-clearfix"></div></div></div></div></div>
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			</item>
		<item>
		<title>Anwalt/Fachanwalt für Erbrecht Mit Geschwistern in einer Erbengemeinschaft? Was ist zu tun, was ist zu beachten?</title>
		<link>https://niegisch.eu/2018/09/25/mit-geschwistern-in-einer-erbengemeinschaft-was-ist-zu-tun-was-ist-zu-beachten/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[KANZLEI DR. NIEGISCH]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Sep 2018 10:21:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Benötigen Sie rechtlichen Beistand, also einen Rechtsanwalt für Erbrecht, dann sind wir mit unserer Rechtsanwaltskanzlei in Mannheim für Sie da.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><img fetchpriority="high" decoding="async" src="/wp-content/uploads/2018/09/fachanwalt-erbrecht-gemeinschaft-h.jpg" width="1170" height="307" alt="Fachanwalt Erbrecht - Erbengemeinschaft" /></p>
<div style="background:#e5e5e5;padding:30px 30px 20px">
<p><strong>Benötigen Sie rechtlichen Beistand, also einen Rechtsanwalt für Erbrecht, dann sind wir mit unserer Rechtsanwaltskanzlei für Erbrecht aus Mannheim für Sie da. Wir bieten Ihnen genau die passende Beratung und vertreten mit dem nötigen Weitblick zuverlässig und mit nötigem Feingefühl Ihre Interessen in allen Erbrechtsfragen.</strong></p>
<p>Unsere Mandanten kommen aus der Region Mannheim, Weinheim, Viernheim, Ludwigshafen, Heidelberg, also der gesamten Rhein-Neckar Metropole sowie auch bundesweit für spezielle Rechtsfälle.</p>
<p><strong>SIE ZÄHLEN FÜR UNS ALS MENSCH!</strong></p>
<p>Unsere Arbeit als Rechtsanwalt für Erbrecht endet nicht bei unserer fachlichen Kompetenz. Denn für uns zählen Sie als Mensch. Wir wissen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung in allen Erbrechtsangelegenheiten, wie wichtig es ist, unsere Mandanten genau dort abzuholen, wo sie sich gerade befinden. </p>
<p>Und das ist sehr oft eine schwierige oder kritische Lebenssituation, in der ein Fachanwalt für Erbrecht mit klarem Kopf unbedingt vonnöten ist. Zusätzlich muss der Rechtsbeistand hier aber auch eine Vertrauensperson sein. Wir hören Ihnen zu, wir lassen uns auf Sie ein und suchen nach der individuellen Lösung für Ihr Problem zu allen Themen des Erbrechts.</p>
<p>Mit unseren Fachbeiträgen wollen wir Ihnen durch gelebte Beispiele Inspiration und Lösungsansätze vermitteln. Gerne stehe ich Ihnen als Spezialist und Fachanwalt für Erbrecht zu Ihrer Verfügung. Ich freue mich auf ein baldiges Kennenlernen.</p>
<p><strong>Ihr Anwalt Dr. Martin Niegisch</strong><br />
[Fachanwalt für Erbrecht]</p>
</div>
<h2 class="thdg">Erbrecht/Erbengemeinschaft<br /> Der fiktive Sachverhalt der drei Geschwister Doris, Juliane und Michael</h2>
<p>Die Eltern haben früh geheiratet. Schon bald nach der Eheschließung kündigte sich die Tochter Doris an. Innerhalb eines Abstandes von zwei Jahren kam die Tochter Juliane und als jüngster der Sohn Michael zur Welt. Die Mutter blieb trotz abgeschlossener Ausbildung zu Hause und kümmerte sich um die Kinder, während der Vater als studierter Maschinenbauingenieur peux à peux die Karriereleiter empor klomm. Die Eltern konnten ein Einfamilienhaus auf Kredit erwerben und auf Grund des guten Verdienstes des Vaters innerhalb von 30 Jahren abbezahlen. Über eine Erbschaft erhielt die Mutter einen Bauplatz vermacht.</p>
<p>Die Kinder entwickelten sich grundverschieden. Während die älteste Tochter nie genau wusste, was ihr Berufswunsch war, studierte sie erst in Heidelberg Jura und nach dem Abschluss des 1. Staatsexamens politische Wissenschaften an der Sorbonne in Paris. Die Kosten der Ausbildung in Paris betrugen € 90.000. Die mittlere Tochter war sehr pragmatisch und machte nach dem Abitur eine Schreinerlehre. Mittlerweile designed sie erfolgreich Möbel für eine bekannte Möbelfirma. Um eine eigene Möbelschreinerei eröffnen zu können, bat die Tochter um die Unterstützung ihrer Eltern. Die Eltern entschlossen sich dazu, dass das Baugrundstück der Mutter, mit einem Wert von € 150.000,00 auf die Tochter schenkweise übertragen wird, mit dem Zusatz, dass sie diese Schenkung unter ihren Geschwistern auszugleichen hat.</p>
<p>Der jüngste Sohn war ständig krank und verfolgte keine eigenständige Entwicklung. Er machte zwar Abitur und studierte an der Universität Freiburg auf Lehramt, wurde aber trotz seines Hochschulabschlusses nur zeitweise berufstätig. Er wohnte bis heute mietfrei in der Einliegerwohnung im Souterrain, wodurch den Eltern monatlich eine Mieteinnahme von € 1.000 entging, die sie für ihre eigenen Einkünfte dringend notwendig gehabt hätten. Michael wohnte seit 20 Jahren in der Wohnung.</p>
<p>Der Vater wurde letztes Jahr pensioniert. Die Eltern wollten fortan das Leben genießen und fuhren regelmäßig in Urlaub. Auf der jüngsten Fahrt mussten sie erleben, dass ein Geisterfahrer frontal in ihr Fahrzeug fuhr. Die Verletzungen waren so erheblich, dass beide unmittelbar am Unfallort verstarben. Ein Testament hatten die Eltern nicht gemacht. Sie rechneten nicht mit ihrem nahen Tod, der so plötzlich kam. Das Nachlassvermögen der Eltern umfasst das Elternhaus, mit einem Wert von € 600.000,00, einem Bankvermögen von € 400.000, einem PKW der Mutter mit einem Wert von € 35.000, Schmuck der Mutter von € 15.000, der Uhrensammlung des Vaters von € 5.000, gesamt € 1.055.000. Die sonstigen Mobilien, wie Einrichtungsgegenstände waren auf Grund des Alters nichts mehr wert. Sie waren zu entsorgen.</p>
<h3 class="thdg">Was sagt der Gesetzgeber zu solch einem Erbfall?</h3>
<p>Da die Eltern kein Testament gemacht haben, kommt das Bürgerliche Gesetzbuch zur Anwendung, um die Erben zu bestimmen. Das Gesetz sagt, dass alle Abkömmlinge der Eltern zu gleichen Teilen erben, also zu je 1/3.  Die Geschwister bilden fortan eine Erbengemeinschaft, die sich selbst verwalten muss, was regelmäßig zu Schwierigkeiten führt.</p>
<h3 class="thdg">Wie wird eine Erbengemeinschaft verwaltet?</h3>
<p>Das Gesetz kennt drei Arten von Verwaltungsformen bei Erbengemeinschaften. Die am einfachsten zu erkennende Form der Verwaltung ist die Notverwaltung, die besagt, wenn jetzt nicht ein Miterbe entscheidet, etwas zu tun, wird er Nachlass einen Schaden erleiden. Das typische Beispiel ist der Wasserrohrbruch, der von einem Miterben entdeckt wird. Er kann unmittelbar im Namen und Auftrag der Erbengemeinschaft ein Sanitärunternehmen mit der Beseitigung des Wasserschadens beauftragen.</p>
<p>Bei Verfügungen über Nachlassgegenstände, also in der Regel die Übertragung von Eigentum, ist die Zustimmung aller Miterben erforderlich. Sagt einer der Miterben nein, ist die Verfügung nicht möglich bzw. die Vornahme unwirksam.</p>
<p>Die regelmäßige Verwaltung der Erbengemeinschaft findet aber über die ordnungsgemäße Verwaltung statt. Hier kommt ein wirksamer Beschluss der Erbengemeinschaft zustande, wenn dieser mit der Mehrheit der Miterben beschlossen wird. Im vorliegenden Fall also mit einer 2/3 Mehrheit.</p>
<p>Was aber eine ordnungsgemäße Verwaltung ist, ist mit zahlreichen Wertungen verbunden, so dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob es sich um eine ordnungsgemäße Maßnahme handelt. Üblicherweise versteht man unter einer ordentlichen Maßnahme alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die auf eine Erhaltung, Verwahrung, Sicherung, Nutzung und Mehrung des Nachlassvermögens gerichtet sind. Das können also Maßnahmen der Forderungseinziehung, der Vermietung und Verpachtung von Nachlassgegenständen, der Vermögensverwaltung, bis hin zu Baumaßnahmen auf einem Grundstück sein.</p>
<p>Bei der Fassung eines Beschlusses der Erbengemeinschaft besteht unter den Miterben eine Mitwirkungspflicht. Kann z.B. eine erforderliche Mehrheit zur Fassung eines Beschlusses nicht erlangt werden, weil sich ein Miterbe partout verweigert, kann die erforderliche Mehrheit auch im Wege einer Klage geltend gemacht werden.<br />
Dies kann auch bei einer Erbengemeinschaft mit drei Miterben zu je 1/3 vorkommen, wenn z.B. ein Miterbe wegen eines Interessenskonfliktes nicht mitstimmen darf und die übrigen Miterben sich nicht auf eine ordnungsgemäße Maßnahme einigen können.</p>
<h3 class="thdg">Die Erbengemeinschaft hat sich auseinanderzusetzen</h3>
<p>Erbengemeinschaften sind sterbende Gemeinschaften. Deshalb hat der Gesetzgeber jedem Miterben das Recht gegeben, die Teilung des Nachlasses verlangen zu können. Das klingt einfach, ist aber in der Praxis sehr kompliziert. Denn ein Nachlass ist nur teilbar, wenn der einzelne Nachlassgegenstand teilbar ist. Ein Nachlassgegenstand ist aber grundsätzlich nicht teilbar, denn nur Geld oder vertretbare Sachen sind teilbar. </p>
<p>Vertretbare Sachen finden sich in Nachlässen aber äußerst selten, denn es handelt sich dabei um Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden, wie z.B. 1 Tonne Kohle oder 3 gleiche Seifenspender etc. Alle anderen Gegenstände, wie Grundstücke, PKW, Pelze, Schmuck Einrichtungsgegenstände müssen teilbar gemacht werden, indem sie einer Teilungsversteigerung oder einem Pfandverkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung zugeführt werden. Dies sind zeit- und kostenintensive Verfahren. Jedoch selbst die Umsetzung eines Nachlassgegenstandes in Geld führt nicht zu einer Teilung, wenn ein Miterbe im Erlösverfahren die Verteilung des Geldes verweigert. In diesem Fall wird das Geld beim Amtsgericht hinterlegt und die Miterben können sich vor den Gerichten über die Verteilung durch zwei Instanzen streiten.</p>
<h3 class="thdg">Streit unter den Miterben &#8211; wie der Nachlass auseinanderzusetzen ist</h3>
<p>Nun sitzen sich die drei Geschwister gegenüber und fangen an zu diskutieren, wie denn der Nachlass der Eltern auseinandergesetzt werden kann. Der Bruder Michael vertritt vehement die Meinung, dass das Elternhaus nicht verkauft werden darf, dort habe er zeit seines Lebens gewohnt. Ein Verlassen des Hauses ist für ihn undenkbar und wäre eine starke psychische Belastung. Dass können die Schwester bei weitem nicht nachvollziehen. Das Haus ist für eine Person viel zu groß und der Bruder kümmert sich jetzt schon nicht um den Garten, der seit Wochen verwildert. Außerdem sehen es die Schwestern nicht ein, dass der Bruder ohne die Zahlung einer Miete im Haus verbleibt. Es stellen sich die Fragen, wer für den Strom, das Gas und das Wasser aufkommen soll. Die Schwestern sind nicht bereit, sich an diesen Kosten zu beteiligen.</p>
<p>Daraufhin giftet der Bruder zurück, dass Doris von den Eltern eine zweite Ausbildung an der Sorbonne in Paris bezahlt bekommen habe, was immenses Geld gekostet habe, und Juliane von den Eltern das Baugrundstück erhalten hat, welches im Eigentum der Mutter stand. Er verweigere jedwede Zustimmung zur Teilung des Nachlasses. Er fühle sich benachteiligt und werde einen Fachanwalt für Erbrecht aufsuchen, um sich beraten zu lassen.</p>
<h3 class="thdg">Die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht</h3>
<p>Der Rechtsanwalt notierte sich sorgfältig den zuvor beschriebenen Sachverhalt und erteilte folgenden Rechtsrat. Das Nachlassvermögen beträgt € 1.055.000, das mit Ausnahme des Bankvermögens nicht teilbar ist.</p>
<h3 class="thdg">Die Ausgleichung unter den Abkömmlingen</h3>
<p>Bevor aber an die Teilung des Nachlasses herangegangen werden kann, ist zu fragen, ob eines der Abkömmlinge der Erblasser etwas unter den Geschwistern auszugleichen hat. Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass es der vermutete Wille des Erblassers ist, seine Abkömmlinge an der Teilhabe seines Nachlasses gleichmäßig teilhaben zu lassen. Bestimmte Vorempfänge gelten daher grundsätzlich als auf den künftigen Erbteil erfolgt. </p>
<p><strong>Dabei sind die folgenden Zuwendungen unter den Abkömmlingen auszugleichen:</strong></p>
<p>Ausstattungen, das sind Zuwendungen zur Existenzgründung, zur Begründung oder Erhaltung Wirtschafts- und Lebensstellung, Übermaß an Zuschüssen zu den Einkünften, Übermaß an Berufsausbildungskosten und unentgeltliche Zuwendungen, bei denen die Ausgleichung vor oder bei der Zuwendung erklärt wurden. </p>
<h3 class="thdg">Wie wird unter den Abkömmlingen ausgeglichen, wenn solche Zuwendungen erfolgt sind?</h3>
<p>Zunächst sind die Erbteile, die nicht an der Ausgleichung teilnehmen zu berechnen und abzuziehen. Im vorliegenden Fall existieren solche Erbteile nicht, da die Eltern gleichzeitig verstorben sind, so dass auch nichts vom Nachlasswert abzuziehen ist.</p>
<p>Dem verbleidenden Rest, also im vorliegenden Fall € 1.055.000, werden sämtliche auszugleichenden Schenkungen an die Abkömmlinge hinzugerechnet. Die Schenkungen der Eltern sind dabei im Einzelnen zu prüfen, ob sie der Ausgleichung unterliegen.</p>
<p>Die Schwester Doris hat eine zweite Ausbildung an der Sorbonne in Paris erhalten, was für die Eltern ein Übermaß darstellte, weil die zweite Ausbildung mit Blick auf das Vermögen der Eltern eine Belastung war. Die Kosten der Ausbildung in Höhe von € 90.000 muss Doris daher unter den Abkömmlingen ausgleichen. </p>
<p>Die Schwester Juliane hat das Baugrundstück im Wert von € 150.000 erhalten, mit der Maßgabe, diese Schenkung unter den Abkömmlingen auszugleichen. Die Schenkung wäre aber auch ohne diese Anordnung im Übergabevertrag auszugleichen gewesen, da die Übertragung des Grundstücks zur Gründung eines Unternehmens, also der Lebensstellung von Juliane erfolgte und für die Eltern ein Übermaß darstellte.</p>
<p>Der Sohn Michael hat zwanzig Jahre lang in der Einliegerwohnung gelebt, ohne eine Miete zu zahlen. Der gesamte Wert der einzelnen Schenkungen beträgt € 240.000. Diese Schenkung hat die Eltern stark belastet, weil sie eigentlich auf die Mieteinnahmen finanziell angewiesen waren. Das mietfreie Wohnen stellte für Michael eine Besserstellung dar, indem er Ausgaben für eine Miete ersparte. Die Besserstellung des Sohnes stellte für die Eltern ein Übermaß dar, so dass die Schenkung ebenfalls unter den Abkömmlingen auszugleichen ist.</p>
<p>Üblicherweise sind die Schenkungen an die Abkömmlinge auf den Tag des Todes des Erblassers zu indexieren, um sie im Wert vergleichbar zu machen. Aus Gründen der Vereinfachung wurde aber davon abgesehen.</p>
<p>Damit sind sämtliche Schenkungen der Eltern an ihre Abkömmlinge dem Nachlass hinzuzurechnen, was die rechnerische Teilungsmasse ergibt. Diese ist dann dem jeweiligen Erbteil zuzurechnen und der jeweilige Vorempfang wird beim betreffenden Miterben in der Weise angerechnet, indem er abgezogen wird.</p>
<p><strong>Die Teilungsmasse berechnet sich wie folgt:</strong><br />
€ 1.055.000 + Schenkung Doris € 90.000 + Schenkung Juliane € 150.000 + Schenkung Michael € 240.000 = € 1.535.000, was der rechnerischen Teilungsmasse entspricht.<br />
Rechnerischer Erbanteil Doris:<br />
€ 1.535.000 : 3 = € 511.666,67 – € 90.000 = € 421.666,67<br />
Erbanteil Juliane:<br />
€ 1.535.000 : 3 = € 511.666,67 – € 150.000 = € 361.666,67<br />
Erbanteil Michael:<br />
€ 1.535.000 : 3 = € 511.666,67 – € 240.000 = € 271.666,67</p>
<p><strong>Kontrollrechnung:</strong> Addiert man die errechneten Erbanteile von Doris, Juliane und Michael, entspricht dies einer Summe von € 1.055.000, der dem Nachlasswert entspricht.</p>
<p>Hätte ein Abkömmling zu seinen Lebzeiten mehr erhalten, als ihm durch den Nachlass zukommen würde, muss er diesen Mehrerhalt aber nicht an die Geschwister herausgeben, er darf ihn behalten.</p>
<p>Der Rat des Fachanwalts für Erbrecht wird dahin gehen, dass auch die jahrelangen Schenkungen an den Sohn, die für die Eltern einem Übermaß darstellten und auszugleichen sind. Michael müsste sich bereit zeigen, eine Miete für die Einliegerwohnung zu zahlen, unter der Voraussetzung, dass das Haus der Eltern im Übrigen vermietet werden kann. Die zu teilende Miete für das Haus könnte dann gegen die zu zahlende Miete für die Einliegerwohnung verrechnet werden. Wenn allerdings die Schwestern mit der Vermietung des Hauses nicht einverstanden sind, müsste das Haus verkauft werden, was mit Blick auf den derzeitigen Immobilienmarkt sicherlich interessant wäre. Stimmt Michael der Vermarktung des Hauses nicht zu, verbliebe den Schwestern die Möglichkeit, die Teilungsversteigerung zu beantragen. Das Verfahren ist sehr förmlich, löst Gerichtskosten und Kosten für das Gutachten zur Bewertung der Immobilie aus und dauert in der Regel mehr als ein Jahr. Zudem ist bei der Versteigerung selten zu erwarten, dass der Verkehrswert erzielt wird. Erfahrungsgemäß wird von den Bietern bis zu 90 % des Schätzwertes geboten.</p>
<h2 class="thdg">Resümee des Fachanwaltes für Erbrecht</h2>
<p>Der Fachanwalt für Erbrecht wird Michael raten, sich mit den Schwestern zu einigen, wenn das möglich ist. Vielleicht kann bei einem gegenseitigen Nachgeben erreicht werden, dass die Schenkungen an die Abkömmlinge insgesamt keine Berücksichtigung finden, so dass jeder Miterbe € 351.666,67 enthält. Schenkungen der Erblasser sind sowohl dem Grund als auch der Höhe nach schwierig zu beweisen, wenn sich die Ausgleichung nicht durch den eindeutigen Sachverhalt oder der Erklärung des Erblassers, die dem Erblasser eindeutig zugerechnet werden kann, begründen lässt. Ob dann auch noch ein Richter im Falle eines Rechtsstreites, den Ausführungen der klagenden Partei folgen wird, ist stets zu kritisch zu hinterfragen.</p>
<p>Richter machen sich nicht selten eine eigene Vorstellung davon, was der Sachverhalt ist und was das Gesetz nach seiner Auffassung dazu sagt. Nicht umsonst empfindet es auch ein erfahrener Fachanwalt für Erbrecht manchmal verwunderlich, in welche Richtung eine Klage läuft und welche Lösung der Fall in erster Instanz erfährt. Von daher sind einverständliche Lösungen unter den Miterben regelmäßig günstiger, als sich in jahrelange Auseinandersetzungen zu begeben, die den Parteien Zeit, Nerven und Geld kosten.</p>
<h3 class="thdg">Die Erfahrung eines Fachanwaltes für Erbrecht</h3>
<p>Der erfahrene Fachanwalt für Erbrecht hat schon viele Mandanten beraten, die am Anfang alles wollten, was rechtlich möglich ist, und am Ende um des Himmels Willen nur noch ihren Frieden haben wollten. Diese Mandanten hätten ihren Frieden erheblich schneller, günstiger, gelassener und mit intakten Verhältnissen zu den Geschwistern haben können, wenn sie sich den Rat eines Fachanwaltes für Erbrecht eingeholt hätten, der zur Besonnenheit und Kommunikation rät. Dies ist immer dann zu hoffen, wenn der Miterbe sich von einem versierten Fachanwalt für Erbrecht vertreten lässt und die sich auch durch einen zur Kommunikation neigenden Rechtsanwalt vertreten lässt. In einer solchen Konstellation sind viele Lösungen möglich, was unter den Parteien regelmäßig eine hohe Zufriedenheit auslöst.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://niegisch.eu/2018/09/25/mit-geschwistern-in-einer-erbengemeinschaft-was-ist-zu-tun-was-ist-zu-beachten/">Anwalt/Fachanwalt für Erbrecht&lt;br&gt; Mit Geschwistern in einer Erbengemeinschaft? Was ist zu tun, was ist zu beachten?</a> erschien zuerst auf <a href="https://niegisch.eu">Niegisch</a>.</p>
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		<item>
		<title>Achtung: Schärfere Steuerregeln für Pflichtteilsverzichte</title>
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		<dc:creator><![CDATA[KANZLEI DR. NIEGISCH]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 28 May 2018 18:57:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wer kennt das nicht. Das eigene Kind entwickelt sich nicht so wie gedacht. Sei es, dass das Verständnis zwischen den Eltern und dem Kind nicht mehr aufgebaut werden kann, weil das gegenseitige Vertrauen verbraucht ist oder eine vernünftige Kommunikation ist nicht mehr möglich. Nicht selten, wird das durch dritte Personen, wie Ehegatte, Lebenspartner, Freunde  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-3 nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-2 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-one-full fusion-column-first fusion-column-last" style="--awb-bg-size:cover;--awb-margin-bottom:0px;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-column-wrapper-legacy"><div class="fusion-text fusion-text-3"><p><img decoding="async" src="/wp-content/uploads/2019/03/schaerfere-steuerregeln-h.jpg" alt="Schaerfere Steuerregeln - header " width="1170" height="307" /></p>
<p>Wer kennt das nicht. Das eigene Kind entwickelt sich nicht so wie gedacht. Sei es, dass das Verständnis zwischen den Eltern und dem Kind nicht mehr aufgebaut werden kann, weil das gegenseitige Vertrauen verbraucht ist oder eine vernünftige Kommunikation ist nicht mehr möglich. Nicht selten, wird das durch dritte Personen, wie Ehegatte, Lebenspartner, Freunde oder Freundeskreis verstärkt oder sogar verursacht.</p>
<p>Jedenfalls entsteht bei den Eltern der Gedanke, den abtrünnigen Abkömmling im Testament übergehen zu wollen. Das ist selbstverständlich möglich, findet aber seine Grenze beim Pflichtteilsrecht, dass dem Abkömmling zusteht.</p>
<p>Der Pflichtteil, der sich abstrakt über die Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge berechnen lässt und die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt, stellt keine Teilhabe am Nachlass dar, sondern ist lediglich ein Anspruch in Geld, der sich der Höhe nach, nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers berechnet. Er ist von den Erben zu erfüllen.</p>
<p>Die Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches kann die Erben vor erhebliche Probleme stellen, wenn der Nachlass nicht über die erforderliche Liquidität verfügt. Dann ist nicht selten der Nachlass zu zerschlagen, so dass das materielle Familienvermögen verloren geht.</p>
<p>Um dieses zu Lebzeiten zu verhindern, versuchen die Eltern, aber auch die Geschwister, die Erben werden sollen, Ihre unleidigen Abkömmlinge bzw. Geschwister mit einem Pflichtteilsverzicht gegen die Zahlung einer Geldsumme zu ködern.</p>
<p>Gelingt ein solcher Pflichtteilsverzicht unter Geschwistern, der notariell zu beurkunden ist, stellt sich die Frage, wie solche Zahlungen von den Geschwistern an den Verzichtenden vom Finanzamt beurteilt werden. Denn auch solche Zahlungen unterliegen der Erbschafts- und Schenkungsteuer.</p>
<p>Zu dieser Problematik hat der Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 10.05.2017, Az. II R, ein Urteil mit weitreichender Bedeutung verkündet, weil es die bisherige Rechtsprechung verändert.</p>
<p>Dort hat der Kläger durch einen notariell beurkundeten Erbschaftsvertrag gegenüber seinen drei Brüdern für den Fall, dass er durch letztwillige Verfügung der Eltern von der Erbfolge ausgeschlossen sein sollte, auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs einschließlich etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen eine von den Brüdern jeweils zu zahlende Abfindung in Höhe von € 150.000 verzichtet.</p>
<p>Bis zu diesem Urteil behandelte der BFH solche Abfindungen der Geschwister so, als ob das verzichtende Kind das Geld von den Eltern erhalten hätte, mit der Folge, dass die Finanzämter den hohen Freibetrag von € 400.000 für Kinder berücksichtigten. Einen den Freibetrag übersteigende Zahlung wurde außerdem der Steuerklasse I unterworfen und in der untersten Progressionsstufe mit zunächst 7 % belastet.</p>
<p>Nunmehr nimmt der BFH (Urteil vom 10.05.2017, Az. II R) bei solchen Abfindungen unter Geschwistern auf den Pflichtteilsverzicht an, dass es sich um eine Geldschenkung zwischen Geschwistern handelt, mit der Folge, dass nur ein Freibetrag von € 20.000 anzunehmen ist und der den Freibetrag übersteigende Betrag der Steuerklasse II und dem hohen Eingangssteuersatz von 15 % unterfällt.</p>
<p>Die neue Rechtsprechung des BFH zu von Geschwistern gezahlten Abfindungen gegen Pflichtteilsverzicht führt zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung.</p>
<p>Vereinbarungen über Pflichtteilsverzichte sollten daher unbedingt vorab einer anwaltlichen und steuerlichen Prüfung unterzogen werden.</p>
<p>Gerne steht Dr. Niegisch | Die Kanzlei, info@niegisch.eu, +49 (621) 44 94 47, Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Termine können kurzfristig vergeben werden.</p>
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		<title>Schenken schon zu Lebzeiten: Ist das sinnvoll?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[KANZLEI DR. NIEGISCH]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 May 2018 17:58:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es stellt sich die Frage, soll ich schon zu Lebzeiten mein Vermögen bzw. ein Teil meines Vermögens an meine künftigen Erben übertragen. An der Antwort, ja, wenn ich es mir leisten kann, spaltet sich die Interessen des Schenkers auf. Verfügt der Schenker über ein ausreichendes Vermögen, so dass er auch nach der Übertragung über so  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" class="alignnone size-medium wp-image-1558" src="https://niegisch.eu/wp-content/uploads/2017/12/erwachsene-e1512389818977-300x153.jpg" alt="" width="300" height="153" /></p>
<p>Es stellt sich die Frage, soll ich schon zu Lebzeiten mein Vermögen bzw. ein Teil meines Vermögens an meine künftigen Erben übertragen. An der Antwort, ja, wenn ich es mir leisten kann, spaltet sich die Interessen des Schenkers auf.</p>
<p>Verfügt der Schenker über ein ausreichendes Vermögen, so dass er auch nach der Übertragung über so viel Vermögen verfügt, dass er seinen Lebensabend und das seines Partners und eine eventuelle Zeit der Pflege finanzieren kann, sind neben der Freude, etwas mit der warmen Hand zu geben, in der Regel auch schenkungssteuerliche Aspekte gegeben. Gegenüber seinen Abkömmlingen hat der Schenker einen Freibetrag von € 400.000, den er alle 10 Jahre ausüben kann, gegenüber den Enkeln hat er einen Freibetrag € 200.000 und gegenüber der Ehefrau sogar € 500.000. Beratungsintensiv wird eine Übergabe dann, wenn es sich um Unternehmensbeteiligungen handelt, die schenkweise übertragen werden und zum Teil oder ganz von der Steuer verschont werden. Neben den sonstigen Vermögensverhältnissen des Erblassers sind die Gesellschaftsverträge der Unternehmen intensiv zu prüfen, die eine übertragen werden.</p>
<p>Verfügt der Schenker aber über kein ausreichendes Vermögen, besteht vielfach der Wunsch das eigene Vermögen, in der Regel das Eigenheim, vor dem Zugriff des Staates zu schützen, wenn eine Verarmung im Alter durch eine zu geringe Rente eintritt oder der Schenker zum Pflegefall wird und staatliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss. Aber vielleicht besteht einfach nur der Wunsch, im hohen Alter, alles geregelt zu haben. Dabei muss vor einer vorzeitigen Übertragung grundsätzlich gewarnt werden.</p>
<p>Überträgt beispielsweise eine verwitwete Mutter ihr Haus schenkweise auf die beiden Töchter und behält sich ein Nießbrauch vor, verfügt die Mutter zwar über die Nutzung des Hauses, aber nicht mehr über die Möglichkeit, das Haus verkaufen zu können, um so Kapital zu schaffen, für die Anmietung einer Wohnung im betreuten Wohnen. In der Regel sind aber solche Häuser auch, ohne erhebliche Renovierungsmaßnahmen, nicht vermietbar. Einen Kredit kann die alte Dame nicht aufnehmen, da sie keine Sicherheiten stellen kann und wenn, nicht in der Lage wäre, den Kredit lebzeitig zurückzahlen zu können. Die Bank wird den Kreditwunsch der alten Dame ablehnen.</p>
<p>Werden staatliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Anspruch genommen, prüft das Sozialamt, ob die alte Dame in den letzten 10 Jahren Schenkungen vorgenommen hat. Liegt die Schenkung innerhalb der 10 Jahre, kann das Sozialamt die Übergabe des Hauses widerrufen, indem es den Anspruch auf Widerruf der Schenkung auf sich überleitet.</p>
<p>Hätte die alte Dame das Haus zu Eigentum behalten und müsste staatliche Hilfe in Anspruch nehmen, stellt das eigene Haus grundsätzlich Schonvermögen im Sinne des SGB XII dar. Das Sozialamt prüft höchstens, ob das Haus der Größe und der Ausstattung nach unangemessen ist. Die Fälle, in denen das Sozialamt dies geltend macht, sind eher selten, weil alte Menschen nicht aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen werden sollen und das Sozialamt moralisch schlecht aussehen lässt. Das Sozialamt wird dann die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Töchter prüfen, um diese in Regress zu nehmen. Sind auch die Töchter nicht leistungsfähig, wird das Sozialamt spätestens nach dem Tode der alten Dame wegen seiner Regressansprüche auf die Erben zukommen, wenn diese das Erben nicht ausschlagen. Dann wäre spätestens jetzt das Haus zu verwerten.</p>
<p>Es ist ein falscher Glaube, wenn man meint, mit Hilfe einer Schenkung, könne man das Familienvermögen vor dem Sozialhilfeträger retten.</p>
<p>Jeder Mensch ist ein künftiger Erblasser. Er sollte zu seinen Lebzeiten sich Gedanken machen, wie er sein Vermögen zu Lebzeiten verteilt und/oder er sein Vermögen von Todes wegen vererbt. Diese Verantwortung ist er seinem Lebenswerk und seinen Nachkommen im Vermögen schuldig.</p>
<p>Dieses mit angemessenen Übergabeverträgen und einem Testament, welches eindeutige Formulierungen enthält und damit streitvermeidend wirkt, bedarf einer versierten und fachmännischen Beratung, die der Fachanwalt für Erbrecht anbieten kann.</p>
<p>Gerne steht Dr. Niegisch | Die Kanzlei, info@niegisch.eu, +49 (621) 44 94 47, Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Termine können kurzfristig vergeben werden.</p>
<p>[/fusion_text][/fusion_builder_column][/fusion_builder_row][/fusion_builder_container]</p>
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		<title>Wann und was erbt eigentlich der Staat?</title>
		<link>https://niegisch.eu/2018/05/10/wann-und-was-erbt-eigentlich-der-staat/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[KANZLEI DR. NIEGISCH]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 May 2018 15:14:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>     Wann und was erbt eigentlich der Staat? Erbe wird jemand, der von einem Erblasser als sein Rechtsnachfolger entweder alleine oder in Erbengemeinschaft eingesetzt wurde oder der Erblasser hat kein Testament hinterlassen und es kommt die gesetzliche Erbfolge zur Geltung. Schlägt ein Erbe, der sich in einer Erbengemeinschaft befunden hat aus, geht sein Erbteil an  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong><img decoding="async" class="alignnone size-medium wp-image-1575" src="https://niegisch.eu/wp-content/uploads/2017/12/paragraphen_mehrere-1-300x90.jpg" alt="" width="300" height="90" srcset="https://niegisch.eu/wp-content/uploads/2017/12/paragraphen_mehrere-1-200x60.jpg 200w, https://niegisch.eu/wp-content/uploads/2017/12/paragraphen_mehrere-1-300x90.jpg 300w, https://niegisch.eu/wp-content/uploads/2017/12/paragraphen_mehrere-1-400x120.jpg 400w, https://niegisch.eu/wp-content/uploads/2017/12/paragraphen_mehrere-1.jpg 500w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" />     Wann und was erbt eigentlich der Staat?</strong></p>
<p>Erbe wird jemand, der von einem Erblasser als sein Rechtsnachfolger entweder alleine oder in Erbengemeinschaft eingesetzt wurde oder der Erblasser hat kein Testament hinterlassen und es kommt die gesetzliche Erbfolge zur Geltung.</p>
<p>Schlägt ein Erbe, der sich in einer Erbengemeinschaft befunden hat aus, geht sein Erbteil an seine Abkömmlinge, soweit er welche hat. Ohne Abkömmlinge wächst sein Erbteil den Eltern zu. Sind diese auch verstorben geht der Erbteil an die Abkömmlinge der Eltern zu gleichen Teilen. Vom System her gesehen, sucht das Erbrecht immer den nächsten Verwandten, auf den der Erbteil oder das Erbe übergehen kann. Die Ausschlagung ist aber nur innerhalb von 6 Wochen nach der Kenntnis vom Tod des Erblassers und der letztwilligen Verfügung, eröffnet und mitgeteilt durch das Nachlassgericht möglich. Liegt kein Testament vor, beginnt die Frist bereits mit der Kenntnis vom Tod des Erblassers.</p>
<p>Die Gründe für eine Ausschlagung mögen vielfältig sein, aber der regelmäßige Grund ist, dass der Nachlass des Erblassers überschuldet ist. Um nicht die Schulden des Erblassers zu erben und von dessen Gläubigern in Anspruch genommen zu werden, schlägt der Erbe und auch die ihm nachkommenden Erben aus.</p>
<p>Wenn es dann keine Verwandten oder den Ehegatten mehr gibt, stellt sich die Frage, wer am Ende Erbe des Nachlasses wird.</p>
<p>Diese Konstellation kommt auch vor, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge und auf Grund seines hohen Alters auch keine zu ermittelnde Verwandten mehr hatte.</p>
<p>In diesem Fall sagt das Gesetz in § 1936 BGB: Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder letzten Aufenthalt hatte, ansonsten erbt der Bund.</p>
<p>Diese Regelung gilt mittlerweile, nach dem Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung am 17.08.2015, auch für alle EU-Bürger, die ihren letzten Aufenthalt in Deutschland hatten (Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO).</p>
<p>Während der Erbe den Anfall der Erbschaft ausschlagen kann, ist dies dem Fiskus nach § 1942 BGB verwehrt. Auch der Verzicht ist dem Staat gemäß § 2346 BGB verwehrt. Dies soll der Staat nicht unternehmen können, damit herrenlose Nachlässe vermieden werden und eine Ordnung für Nachlässe geschafft werden, um die sich niemand mehr kümmert.</p>
<p>Damit nicht eine lange Zeit vergeht, bis feststeht, dass der Staat Erbe eines Nachlasses geworden ist, wird im § 1964 BGB die Vermutung ausgesprochen, dass wenn nicht innerhalb einer vom Nachlassgericht gesetzten angemessenen Frist, ein Erbe für den Nachlass gefunden werden konnte, der Staat Erbe ist. Dies stellt das Nachlassgericht mittels eines Beschlusses fest.</p>
<p>Ist der Nachlass werthaltig, muss eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten dem Beschluss zu Gunsten des Staates vorausgehen.</p>
<p>Je nach der Stellung des nicht zu ermittelnden Erben, kann der Fiskus Allein-, Mit-, Vor- oder Nacherbe sein. Er tritt in alle Verträge zu Gunsten Dritter ein, die den nicht zu ermittelnden Erben als Begünstigten vorsahen, z.B. in die Lebensversicherungen des nicht zu ermittelnden Erben.</p>
<p>Der Staat hat aber wie jeder Erbe auch, die Möglichkeit seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf die Höhe seines Anteils an dem Erbe gemäß §§ 1975, 1990 BGB zu beschränken. Ansonsten müsste für die Begleichung von Nachlassschulden Steuergelder eingesetzt werden, ansonsten würden Steuergelder dazu verwandt werden, um einzelne Interessen zu befriedigen. Genauso kann der Staat im Falle der Nachlassüberschuldung einen Antrag auf Eröffnung eins Nachlassinsolvenzverfahrens oder einen Antrag auf Nachlassverwaltung oder die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses nach den §§ 1990, 1991 BGB erheben.</p>
<p>Für den Staat sind die erlangten Erbschaften in der Regel nicht gewinnbringend, da die Abwicklung des Nachlasses meist aufwendig ist. Die folgenden Beispiele lassen sich finden:</p>
<ol>
<li>Das Land Baden-Württemberg erbt ein altes Sägewerk, bei dem die Eigentümer es nicht so genau mit den Umweltvorschriften genommen haben, so dass der Boden des Sägewerks mit Schwermetallen und Chemikalien verseucht ist. Allein die Überwachung des Grundwassers beim Sägewerk kostet das Land jährlich € 30.000. Die Werkshalle war so instabil geworden, dass sie abgerissen werden musste. Die Abrissarbeiten und die Entsorgung des Abrissgutes kostete wiederum mehr als €  100.000, was vom Steuerzahler aufzubringen ist. Aber es ist besser, dass Land kümmert sich um einen geordneten Abriss und Sanierung des Bodens, als dass es zu einer Verschmutzung des Grundwasser kommt, was zu einer nachhaltigen Gefährdung von Leib und Leben der Bevölkerung hätte führen können.</li>
<li>Das Land Niedersachsen musste sich als Erbe um ein einsturzgefährdetes Haus kümmern. In dem Haus wohnten die blinde Mutter des Verstorbenen und dessen alkoholabhängiger Bruder. Das Land musste für die Mutter und den Bruder eine geeignete Wohnstätte finden und das Haus abreißen lassen. Der so frei gewordene Bauplatz reichte bei weitem nicht aus, um die Kosten der Abwicklung des Nachlasses zu tragen.</li>
</ol>
<p>Die Nachlassabteilung der Länder und des Bundes sind mit hochspezialisierten Beamten besetzt, die über zahlreiche Verbindungen verfügen, um die Nachlässe ordnungsgemäß zu verwalten und abzuwickeln. Häufig sind Sachverständige für das Bauwesen, für Kunstwerke oder Veterinäre gefragt, wenn Tiere im Nachlass sind.</p>
<p>Aber nicht immer müssen die vom Land oder Staat geerbten Nachlässe wertlos sein. In Hannover starb eine alte und verwahrloste. In der Nachbarschaft war bekannt, dass sie als arm galt. Alle auffindbaren Erben schlugen den Anfall des Erbes aus. Bei der Durchsuchung der Wohnung der Verstorbenen fanden die staatlichen Nachlassverwalter Geldumschläge, in denen sich € 133.000 befanden. Beim Bankvermögen wurden mehrere Konten und Sparbücher entdeckt, die einen Wert von mehr als € 1,2 Mio. auswiesen.</p>
<p>Die Zahlen, dass Nachlässe an das Land oder den Staat fallen, steigen seit den letzten Jahren. Der Grund wird darin gesehen, dass die Bevölkerung in Deutschland immer älter wird und der Anteil der Älteren, die keine Abkömmlinge haben.</p>
<p>Um zu vermeiden, dass Nachlässe an das Land oder den Bund gehen, muss der Mensch sich bewusst sein, dass er eine Verantwortung dafür hat, was mit seinem Nachlass nach seinem Tode geschieht. Er sollte sich deshalb Gedanken machen, eine letztwillige Verfügung zu verfassen, die möglichst eindeutig und umfassend formuliert ist.</p>
<p>Ansprechpartner insoweit sind die Fachanwälte für Erbrecht und die Notare, die erwartungsgemäß Formulierungsvorschläge machen werden.</p>
<p>Mannheim, den. 10. Mai 2018 Gez. MN</p>
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		<title>Welches Recht findet nach der EU-Erbrechtsverordnung Anwendung?</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Feb 2018 14:20:17 +0000</pubDate>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-4 nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-3 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-one-full fusion-column-first fusion-column-last" style="--awb-bg-size:cover;--awb-margin-bottom:0px;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-column-wrapper-legacy"><div class="fusion-text fusion-text-4"><p>Durch die wachsende Mobilität der europäischen Bevölkerung war es erforderlich die Frage, welches Recht auf einen Erbrechtsfall Anwendung findet neu zu beantworten. Die EU schätzt, dass ca. 10% der europäischen Bevölkerung auf Grund von Umzug, Arbeit und Studium sich nicht mehr in ihrem Heimatland befinden. Daraus folgen jährlich eine halbe Millionen von grenzüberschreitenden Fällen in der EU.<br />
Um diesem Erscheinungsbild Herr zu werden wurde die EU-Erbrechtsverordnung am 17.08.2015 in Kraft gesetzt. Sie findet Anwendung auf Sterbefälle, die nach dem 17.08.2015 sich ereignet haben. In der Zeit davor hat Deutschland die Frage, welches Recht auf einen internationalen Erbrechtsfall Anwendung findet, damit beantwortet, dass es an die Staatsangehörigkeit des Erblassers angeknüpft hat.<br />
Durch die EU-Erbrechtsverordnung kommt es nun für Deutschland zu einem vollständigen Paradigmenwechsel, denn die Verordnung knüpft für die Beantwortung der Frage, welches Recht auf einen internationalen Erbfall Anwendung findet, an den gewöhnlichen Aufenthaltsort an. Dabei geht die EU-Erbrechtsverordnung davon aus, dass ein internationaler Erbrechtsfall vorliegt, wenn der Erblasser in einem anderen als seinem Herkunftsland lebte, wenn die Erben in einem anderen Land als der Erblasser leben oder wenn dieser Vermögenswerte in mehreren Ländern besaß.<br />
Die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthaltsort ist keine leichte Entscheidung, denn es ist eine wertende Entscheidung, wo sich der letzte Aufenthaltsort eines Erblassers befunden hat. Üblicherweise ist der gewöhnliche Aufenthalt in dem Land, zu dem der Erblasser eine besondere enge und feste Beziehung hatte. Wie ist aber zu entscheiden, wenn der Erblasser aus beruflichen Gründen in ein anderes Land entsandt wurde, oder er lebte in mehreren Ländern, ohne sich dauerhaft niederzulassen. Entscheiden wird sein, wie lange und wie oft der Erblasser sich in einem bestimmten Land aufgehalten hat, auf Grund welcher Umstände und Gründe er den Aufenthalt in einem Land gewählt hat und welche familiären und soziale Beziehungen der Erblasser hatte, um seinen Lebensmittelschwerpunkt zu finden.<br />
Bei einem Rentner, der sich über Monate in seiner Finca auf Mallorca aufhält, ohne seine Bindungen zu Deutschland abzubrechen, ist wohl davon auszugehen, dass sein gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland befindet, da Mallorca doch eher sein Urlaubsort war.<br />
Wie ist aber zu entscheiden, wenn ein deutscher Abgeordneter des Europäischen Parlaments sich sowohl in Berlin, Straßburg und Brüssel aufgehalten hat und er in jeder Stadt sowohl berufliche als auch private Kontakte pflegte und in Berlin und Brüssel jeweils eine Wohnung unterhielt und sich sein Vermögen in der Schweiz. Die Antwort kann nur mit einer genauen Analyse seiner privaten und beruflichen Aufenthaltszeiten, den familiären und sozialen Kontakten der Lebensmittelschwerpunkt festgestellt werden. Letztendlich ist es eine Ermessenentscheidung des angerufenen Nachlassgerichts, dass die Frage zu entscheiden hat.<br />
Ist das anwendbare Recht gefunden, befindet sich der deutsche Erblasser und seine Erben dennoch auf unsicheren Terrain, wenn der Erblasser mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament verfasst hat und z.B. mit letztem Aufenthaltsort in Spanien verstirbt. Das spanische Recht kennt das gemeinschaftliche Testament, welches in seiner typischen Form als Berliner Testament ausgestalte ist, nach dem deutschen Recht nicht und nimmt dessen Unwirksamkeit an. Dies mit dem für die Ehefrau schockierenden Ergebnis, dass auf den Erbfall die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung gelangt.<br />
Um diese Zufälligkeiten bei der Findung des anwendbaren Rechts einen Riegel vorzuschieben und eine materiell-rechtliche Sicherheit für den Erblasser und seine Erben zu erreichen, ist dem Testierenden dringend zu empfehlen in seinem Testament eine Rechtswahl anzuordnen, die er zugunsten seines Heimatrechts entweder zum Zeitpunkt der Testierung oder zum Zeitpunkt des Todes aussprechen kann. Dabei haben EU-Bürger mit mehreren Staatsangehörigkeiten die Möglichkeit unter ihren Staatsangehörigkeiten frei wählen zu können. Dabei kann die Wahl auch auf ein Drittland fallen. Ein in New York in den USA Geborener mit deutschen Eltern, der also sowohl die amerikanische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit hat, kann als sein Heimatrecht das amerikanische Recht des Teilstaates New York wählen.<br />
Die Wahl des gewöhnlichen Aufenthalts oder die Rechtwahl nach dem Heimatrecht kann dazu führen, dass das deutsche strenge Pflichtteilsrecht gegenüber den Abkömmlingen gänzlich umgangen werden kann. Verzieht beispielsweise der Erblasser von Deutschland nach dem Vereinigten Königreich oder nach Irland findet das englische oder irische Erbrecht Anwendung auf den Nachlass, welches ein Pflichtteilsrecht nicht kennt.<br />
Dies auch, obwohl das Vereinigte Königreich, Irland und auch Dänemark die EU-Erbrechtsverordnung nicht unterzeichnet haben. Diese Länder werden behandelt wie Drittländer.<br />
Ist ein Testament von einem Mitgliedsstaat der EU anerkannt worden, entfaltet dieses Testament auch Wirksamkeit in den anderen Ländern der EU. Dies kann ggf. nicht in einem Drittland gelten.<br />
Um diese EU-Erbrechtsverordnung formal in Europa umsetzen zu können, führt die Verordnung das Europäische Nachlasszeugnis ein. Es wird ausgestellt vom zuständigen Nachlassgericht, wo der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das Nachlasszeugnis weist aus, welche Rechtsstellung der Erbe, Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter hat. Es wird für die Länder ausgestellt, wo der Erblasser Vermögenswerte hinterlassen hat. Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Mannheim und besaß zudem ein Ferienhaus in Südfrankreich und ein Bankkonto in Italien, stellt das Amtsgericht Mannheim, das Nachlassgericht, ein Europäisches Nachlasszeugnis aus, das Gültigkeit in Deutschland, in Frankreich, zur Umschreibung der Immobilie, und auch in Italien, zum Auflösen des Kontos, hat.<br />
Das Europäische Nachlasszeugnis besitzt nur Wirksamkeit für sechs Monate, was als sehr kurz empfunden wird. Die Dauer der Wirksamkeit kann jedoch auf Antrag verlängert werden.<br />
Mannheim, den 14.02.2018, gez. MN</p>
</div><div class="fusion-clearfix"></div></div></div></div></div><img decoding="async" class="alignnone size-medium wp-image-1550" src="https://niegisch.eu/wp-content/uploads/2017/11/Pflichtteil-300x75.jpg" alt="" width="300" height="75" srcset="https://niegisch.eu/wp-content/uploads/2017/11/Pflichtteil-200x50.jpg 200w, https://niegisch.eu/wp-content/uploads/2017/11/Pflichtteil-300x75.jpg 300w, https://niegisch.eu/wp-content/uploads/2017/11/Pflichtteil-400x100.jpg 400w, https://niegisch.eu/wp-content/uploads/2017/11/Pflichtteil.jpg 500w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /></p>
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		<title>Mietverträge im Erbfall</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Feb 2018 13:54:52 +0000</pubDate>
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<p>Eintrittsberechtigt in einem Mietvertrag sind diejenigen Personen, die mit dem verstorbenen Mieter auf Dauer zusammen gewohnt haben. Das sind in erster Linie die Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner, aber auch die Kinder oder andere Familienangehörige, die sich mit dem verstorbenen eine Wohnung geteilt haben. Lebte hingegen der verstorbene Mieter allein, geht der Mietvertrag auf die Erben über. Die Eintrittsberechtigten und Erben können das Mietverhältnis zu den bisherigen Konditionen des Mietvertrages fortsetzen, wenn sie dieses möchten.</p>
<p>Ein neuer Mietvertrag muss nicht abgeschlossen werden. Die Übernahme des Mietvertrages erfolgt automatisch und bedarf keiner ausdrücklichen Erklärung durch die Eintrittsberechtigten und Erben.</p>
<p>Wollen allerdings die Erben den Mietvertrag nicht übernehmen, so müssen sie handeln. Den Erben steht ein Sonderkündigungsrecht zu dahingehend, dass das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann. Die außerordentliche Kündigung kann jedoch nur innerhalb des ersten Monats erfolgen, nachdem der Erbe vom Tod des Mieters erfahren hat. Zudem muss die Kündigung formwirksam erklärt werden das heißt sie muss schriftlich erfolgen. Wichtig bei mehreren Erben ist, dass die Kündigungserklärung von allen Erben unterzeichnet wird. Sollte die Kündigung durch einen Vertreter erklärt werden, ist es wichtig, dass die Vollmacht, von allen Erben unterzeichnet ist.</p>
<p>Auf der anderen Seite hat aber auch der Vermieter ein Sonderkündigungsrecht. Dieses allerdings nur den Erben gegenüber, die keine Mitmieter mit einem so genannten Eintrittsrecht sind. Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, die je nach Mietdauer zwischen drei und neun Monaten liegen kann.</p>
<p>Da in dem zu anfangs geschilderten Fall die Oma alleine in ihrer Wohnung lebte, kann das Mietverhältnis nur mit den Erben eine Fortsetzung finden. Da jedoch der Enkel weder Erbe noch eintrittsberechtigter ist, da er zu keinem Zeitpunkt zuvor in der Wohnung gelebt hat, hat er keinen Anspruch darauf, das bestehende Mietverhältnis fortsetzten zu dürfen.</p>
</div><div class="fusion-clearfix"></div></div></div></div></div>
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		<title>Achtung bei digitalen Nachlässen!</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Feb 2018 13:51:29 +0000</pubDate>
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<p>Der Beitrag <a href="https://niegisch.eu/2018/02/14/achtung-bei-digitalen-nachlaessen-2/">Achtung bei digitalen Nachlässen!</a> erschien zuerst auf <a href="https://niegisch.eu">Niegisch</a>.</p>
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<p><img decoding="async" class="size-medium wp-image-1530 alignleft" src="https://niegisch.eu/wp-content/uploads/2017/12/Nachlass-300x200.jpg" alt="" width="300" height="200" />Jeder von uns stöbert im Internet, legt Konten oder Accounts an und sichert diese durch ein Passwort. Dabei machen wir uns keine Gedanken darüber, wer eigentlich nach seinem Tod diese Daten verwalten kann. Die Erben sind häufig dazu gar nicht in der Lage, weil ihnen schlicht die Kenntnisse von den Konten und Accounts und den dazu gehörenden Passwörtern fehlt.</p>
<p>Hier sollte der Nutzer des Internets an eine digitale Vorsorgevollmacht denken. Er kann z.B. zu Lebzeiten einen Bevollmächtigten benennen, der sich um den digitalen Nachlass kümmert. Der Bevollmächtigte soll vom Vollmachtgeber über die Konten und Accounts sowie der hinterlegten Zugangsdaten informiert werden. Gleichzeitig sollte er wissen, wie dem Andenken des Verstorbenen in den sozialen Netzwerken genüge getan werden kann. Eine weitere Überlegung könnte sein, im Testament einen Erben mit der Abwicklung des digitalen Nachlasses zu beauftragen. Allerdings müsste dieser Erbe dann auch vom Testator die entsprechenden Daten erhalten, um den Willen des Erblassers gerecht werden zu können.</p>
<p>Viele Internetdienstleister stehen dem Thema digitaler Nachlass sehr restriktiv gegenüber und verweigern häufig die Herausgabe der Zugangsdaten Verstorbener. Zum Teil werden die Daten erst nach Vorlage einer Sterbeurkunde oder eines Erbscheins bekannt gegeben.</p>
<p>Wer im Hinblick auf seinen digitalen Nachlass keine Vorsorge trifft, muss sich bewusst sein, dass seine Datensätze im Netz unbegrenzt fortbestehen und man Gefahr läuft, sich insoweit zu verewigen.</p>
</div>
</div><div class="fusion-clearfix"></div></div></div></div></div>
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		<title>Wie schütze ich mein Testament vor dem Abhandenkommen?</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Feb 2018 13:50:01 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Das beste Testament mit klugen Formulierungen ist nichts wert, wenn es nach dem Tod nicht aufgefunden werden kann und der letzte Wille nicht zur Geltung kommt. Die Möglichkeit des Abhandenkommens oder Verfälschung besteht bei jedem Testament, welches privatschriftlich erstellt wurde. Vor allem aber alleinstehende und ältere Personen sind dieser Gefahr ausgesetzt. Ein Beispiel aus der  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://niegisch.eu/2018/02/14/wie-schuetze-ich-mein-testament-vor-dem-abhandenkommen/">Wie schütze ich mein Testament vor dem Abhandenkommen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://niegisch.eu">Niegisch</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-7 nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-6 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-one-full fusion-column-first fusion-column-last" style="--awb-bg-size:cover;--awb-margin-bottom:0px;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-column-wrapper-legacy"><div class="fusion-text fusion-text-7"><p><img decoding="async" class="size-medium wp-image-1558 alignleft" src="https://niegisch.eu/wp-content/uploads/2017/12/erwachsene-e1512389818977-300x153.jpg" alt="" width="300" height="153" />Das beste Testament mit klugen Formulierungen ist nichts wert, wenn es nach dem Tod nicht aufgefunden werden kann und der letzte Wille nicht zur Geltung kommt. Die Möglichkeit des Abhandenkommens oder Verfälschung besteht bei jedem Testament, welches privatschriftlich erstellt wurde. Vor allem aber alleinstehende und ältere Personen sind dieser Gefahr ausgesetzt.</p>
<p>Ein Beispiel aus der Presse war der Mord an den Schauspieler Walter Sedlmayr. Sein Privatsekretär versuchte das Testament Sedlmayrs dahingehend abzufälschen, dass er, der Mörder, alleiniger Erbe des Vermögens des Schauspielers Sedlmayr werden sollte. Die Fälschung wurde aber erkannt und aufgedeckt.</p>
<p>Um solche Vorkommnisse von vornhinein zu vermeiden, bietet es sich an, das Testament in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht am Wohnort des Testators zu geben. Dies kostet nur eine geringe Hinterlegungsgebühr. Das Testament aber ist auf Grund der amtlichen Verwahrung vor Änderungen durch Dritte und der Zerstörung geschützt.</p>
<p>Das Testament wird vom Amtsgericht eröffnet, wenn es vom Tod des Erblassers erfährt. Die Erben, die Ehefrau und die Abkömmlinge werden über das Vorhandensein eines Testamentes in Kenntnis gesetzt.</p>
<p>Eine Wirksamkeitsvoraussetzung ist die Hinterlegung natürlich nicht. Formell wirksam ist eine privatschriftliches Testament schon dann, wenn der Wille letztwillig verfügen zu wollen, erkennbar wird und das Testament mit der Hand von Anfang bis Ende geschrieben wird mit Ort, Datum und Unterschrift.</p>
<p>Auch die Rückgabe des Testaments aus der amtlichen Verwahrung berührt die Wirksamkeit des privatschriftlichen Testaments nicht. Beim in die amtliche Verwahrung hinterlegten Testament sind auch nicht die Änderungsmöglichkeiten beschränkt. Der Testator kann zum Beispiel das Testament aus der Verwahrung nehmen, es ändern und wieder in die Verwahrung zurückgeben. Er kann aber auch neu testieren und das in der amtlichen Verwahrung liegende Testament widerrufen, ohne es aus der Verwahrung genommen zu haben. Wenn der Testator klar zum Ausdruck bringt, dass sein jüngeres Testament alleinige Geltung haben soll, ist das ältere in der Verwahrung liegende widerrufen. Um allerdings für die Erben Klarheit zu schaffen, sollte der Testator das ältere Testament aus der Verwahrung nehmen und es vernichten.</p>
<p>Erbverträge und öffentliche Testamente werden in Abgrenzung zum privatschriftlichen Testament vom Notar beurkundet. Diese kommen automatisch in die besondere amtliche Verwahrung. Bei dieser Testamentsform ist aber zu beachten, dass eine Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung den Widerruf des Testaments bedeutet. Es muss dann also neu testiert werden. Ansonsten wird ein älteres Testament wieder gültig oder es findet die gesetzliche Erbfolge Anwendung.</p>
</div><div class="fusion-clearfix"></div></div></div></div></div>
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