Die Übertragung von Vermögenswerten ist ein wichtiges Mittel, um die lebzeitige Nachlassplanung optimal, sei es steuerlich oder zivilrechtlich zu gestalten.

Im Rahmen einer sogenannten vorweggenommenen Erbfolge werden Schenkungen von der Elterngeneration an die nachkommenden Generationen ausgesprochen.

Geldschenkungen erfolgen in der Regel nur durch eine Überweisung, ohne dass ein notarieller Vertrag geschlossen wird. Eine solche Schenkung ist zwar formunwirksam und damit nicht einklagbar, wenn sie nicht vom Schenker erfüllt wird. Der Mangel der Form wird jedoch in der Sekunde geheilt, in der das Geld auf dem Konto des Beschenkten gutgeschrieben wird.

Werden Immobilien übertragen, sind diese Schenkungen notariell zu beurkunden. Die Grundbuchämter akzeptieren nur öffentliche Urkunden zur Umschreibung des Grundbuchs. Der Schenker soll aber auch davor geschützt werden, voreilig solche weitreichenden Geschäfte vornehmen zu können.

Schenkungen haben den rechtlichen Nachteil, dass sie zurückgefordert werden können, wenn der Schenker verarmt. Sinn und Zweck der Regelung ist, den Unterhaltsanspruch des Schenkers auch nach dem Vollzug der Schenkung sicherzustellen, wenn dieser in Not gerät. Dabei muss es einen kausalen Zusammenhang zwischen der Schenkung und der Verarmung geben. Beispielsweise wird der noch vermögende Schenker im Alter pflegebedürftig, wodurch sein Restvermögen über die Jahre aufgebraucht wird. Er muss schließlich Sozialhilfe beantragen.

Die Kommunen zahlen die Sozialhilfe aber nur nachrangig, d.h. das Sozialamt prüft, ob der Sozialhilfeempfänger nicht in der Vergangenheit Vermögen verschenkt und damit seine soziale Notlage selbst erzeugt hat. Wird dieses festgestellt, was mit einer Einsichtnahme in die Grundbücher ohne weiteres möglich ist, leitet das Sozialamt den Rückforderungsanspruch des Schenkers auf sich über und fordert den Beschenkten dazu auf, die Schenkung dem Schenker zurück zu geben, wenn er den geschenkten Gegenstand noch zu Eigentum hat. Dies kann der Beschenkte jedoch abwenden, wenn er die von der Kommune geleistete Sozialhilfe zurück zahlt und den notwendigen laufenden Unterhalt des Schenkers abdeckt.

Den Anspruch kann das Sozialamt zehn Jahre lang von der Umschreibung im Grundbuch geltend machen.

Das Rückforderungsrecht ist eigentlich ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass geschlossene Verträge von den Vertragsparteien einzuhalten sind, der aber aus Billigkeitserwägungen, Schutz des Schenkers vor der Verarmung, wieder eingeschränkt wird.

Gegen die Forderung des Sozialamtes kann der Beschenkte aber seinen Notbedarf einwenden und den Rückforderungsanspruch ausschließen. Dabei muss beim Beschenkten noch nicht mal akut ein Notbedarf herrschen. Es reicht schon eine Gefährdung des Beschenkten aus. Das Gesetz möchte nicht die Notlage beim Schenker gegen die Notlage beim Beschenkten austauschen, das wäre sinnwidrig. Es muss beim Beschenkten eine Situation herrschen, dass bei ihm die begründete Besorgnis besteht, dass er bei Erfüllung des Rückforderungsverlangens zukünftig nicht mehr in der Lage sein wird, mit seinem Einkommen den eigenen standesgemäßen bzw. angemessenen Unterhalt selbst sicher zu stellen bzw. seine eigenen Unterhaltspflichten erfüllen zu können.

Der Beschenkte muss darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen eines von ihm geltend gemachten Notbedarfs vorliegen.

Die Einrede des eigenen Notbedarfs besteht auch dann, wenn das Sozialamt den Anspruch auf Rückgewähr der Schenkung auf sich übergeleitet hat.

Mannheim, den 20.12.2017, gez. MN