Stiftungsrecht

Im Rahmen der Testamentsberatung ergibt sich immer mehr das Thema, dass der Mandant keinen oder keinen geeigneten Rechtsnachfolger nennen kann. Zudem besteht der Wille das Vermögen, das Lebenswerk, einem guten Zweck zukommen zu lassen.

Ab welchem Vermögen eine Stiftung sinnvoll errichtet werden kann, ist sicherlich im Einzelfall zu entscheiden. Erfahrungsgemäß sollte ein Vermögen von € 250.000 vorhanden sein. Bei einem geringeren Vermögen empfiehlt sich eher eine Zustiftung, also eine Schenkung an eine bestimmte Stiftung, verbunden mit einen konkreten Zweck  zur Verwendung des Geldes oder einer bloßen Schenkung an eine Stiftung oder die Erbeinsetzung der Stiftung.

In Deutschland gibt es nahezu 19.000 Stiftungen, jedes Jahr kommen ca. 800 Stiftungen hinzu. Eine Stiftung ist eine juristische Person, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Die meisten Stiftungen werden in privatrechtlicher Form errichtet und dienen gemeinnützigen Zwecken. Es gibt aber auch Familienstiftungen, unternehmensverbundene Stiftungen und sonstige privatnützige Stiftungen. Die Stiftungen unterliegen der staatlichen Aufsicht, in Baden-Württemberg den jeweilig zuständigen Regierungspräsidien.

Zur Errichtung bedarf es eines Stiftungsgeschäfts, welches den Willen des Stifters beinhaltet, welchem Zweck er sein Vermögen widmen will. Dieser Wille ist in eine Satzung zu gießen und einen Vorstand zu bestellen, der die Geschäfte der Stiftung leitet.

Nur Übertragungen von Vermögen auf gemeinnützige Stiftungen sind von der Schenkung- und Erbschafsteuer befreit. Die Stiftung darf ihren Zweck nur mit den Früchten des Vermögens, also den Erträgen, erreichen. Das Kapital der Stiftung darf nicht verbraucht werden.

Die Errichtung von Stiftungen entweder zu Lebzeiten oder von Todes wegen ist zivilrechtlich und steuerlich anspruchsvoll. Meine Kanzlei hilft Ihnen gerne bei allen Fragen hierzu.

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