Sozialhilferegress

Wie können Sie Ihr Vermögen vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers schützen, wenn Sie pflegebedürftig werden? Können die Kosten für Ihren Lebensunterhalt, insbesondere bei häuslicher oder stationärer Pflege nicht mehr durch Ihre Rente oder vorhandenes Vermögen gezahlt werden, tritt zunächst das Sozialamt ein und leistet Sozialhilfe.

Das Sozialamt wird jedoch nach der Zahlung der Hilfe prüfen, ob nicht von Ihnen als Hilfsbedürftigen auf Grund Ihres  Vermögens, die Sozialleistungen zurück verlangt werden können.  Führt dies zu keinem Ergebnis sucht das Sozialamt nach Möglichkeiten, Ersatz von Dritten zu erlangen. Dies sind Personen, die gegenüber Ihnen als Hilfebedürftigen unterhaltspflichtig sind, also die Abkömmlinge und Ehegatte/Lebenspartner oder Personen, denen Sie als Hilfebedürftigen etwas schenkweise übertragen haben. Die Suche nach Ansprüchen setzt das Sozialamt auch fort, wenn der Hilfebedürfte verstorben ist. Dann wendet sich das Sozialamt den Erben zu. Das alles nennt man Sozialhilferegress.

Beim Regress hat das Sozialamt, das sogenannte Schonvermögen des Hilfsbedürftigen oder des  Dritten zu beachten. Das sind Vermögenswerte, die zum Erwerb, zur Ausbildung, zur Schaffung von Rentenansprüchen unverzichtbar sind und ein angemessenes Hausgrundstück. Der meiste Streit besteht darüber, was ein angemessenes Haus ist. Sonstiges Vermögen, wie Wertpapiere, Sparanlagen, Luxusgegenstände sind nicht schützenswert, was allerdings abhängig ist, vom Lebensalter, je älter desto höher die Freibeträge. Wen das Sozialamt in Anspruch nimmt, richtet sich nach der Leistungsfähigkeit der Verwandten. Beispielsweise kann der vermögende Sohn in Anspruch genommen werden, während die verarmte Ehefrau nicht zahlen muss.

Übertragen Sie Ihr Vermögen schenkweise oder auch unter Gegenleistungen an Angehörige, ist die Gefahr, die Verarmung des Übertragenden oder Schenkers. Der Schenker hat dann einen Anspruch das Geschenk zurück fordern zu können, den das Sozialamt auf sich zur Geltendmachung überleiten kann.

Erlangt der Hilfsbedürftige Vermögen durch eine Erbfolge kann das Sozialamt Rückgriff nehmen auf die Erbschaft, das Vermächtnis oder den Pflichtteil.

Egal, ob Sie lebzeitig Ihr Vermögen schützen wollen gegen den Sozialhilferegress oder Sie bereits vom Sozialamt in Anspruch genommen werden, lassen Sie sich juristisch beraten. Meine Kanzlei ist auf diese Themen spezialisiert und hilft Ihnen bei der Formulierung von Übergabeverträgen oder der Abwehr von Ansprüchen des Sozialamtes.

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